Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nur derjenige, der enterbt wurde, hat auch einen Pflichtteilsanspruch. Enterbt ist, wer ohne die Anordnungen des Erblassers im Testament gesetzlicher Erbe geworden wäre.
Daher haben Sie und Ihr Bruder keinen Pflichtteilsanspruch.
Nach Ihren Ausführungen dürfte aber Ihrer Schwester einen Pflichtteilsanspruch haben.
Nach dem Ableben Ihrer Eltern bilden Sie zusammen mit Ihrem Bruder eine Erbengemeinschaft.
Wenn Ihre Schwester im Grundbuch als Eigentümerin der einen Hälfte des Grundstücks eingetragen ist, fällt dieser Teil auch nicht in den Nachlass, so dass bei einer nicht einvernehmlichen Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft es auch nur zu einer Veräußerung der anderen Hälfte kommen könnte.
Bei einer nicht einvernehmlichen Aufhebung der Gemeinschaft müssten Sie aber bedenken, dass bei einer anschließenden Zwangsversteigerung regelmäßig erhebliche Verluste verursacht werden.
Insofern wäre nach dem Erbfall auf eine einvernehmliche Erbauseinandersetzung über den gesamten Nachlass hinzuwirken.
Daneben besteht auch die Möglichkeit der Erbteilsübertragung (durch Verkauf). Nach § 2033 BGB kann jeder Miterbe über seinen Anteil an dem Nachlass verfügen. Dies bedarf allerdings der notariellen Beurkundung.
Eine weitere Möglichkeit wäre die Erbauseinandersetzung durch Abschichtung.
Hierbei regeln die Miterben durch privatschriftliche Vereinbarung, dass ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft gegen Abfindung ausscheidet und sein Erbteil der verbleibenden Erbengemeinschaft anwächst.
Bei einer Abschichtung muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der ausscheidende Erbe auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft verzichten.
Derartige Vereinbarungen können formfrei erfolgen, auch wenn der Erbengemeinschaft ein Grundstück gehört.
Etwaige Ausgleichungspflichten regeln die §§ 2050 ff. BGB.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2006
info@kanzlei-roth.de
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§ 2050 BGB
Ausgleichungspflicht für Abkömmlinge als gesetzliche Erben
(1) Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen, sind verpflichtet, dasjenige, was sie von dem Erblasser bei dessen Lebzeiten als Ausstattung erhalten haben, bei der Auseinandersetzung untereinander zur Ausgleichung zu bringen, soweit nicht der Erblasser bei der Zuwendung ein anderes angeordnet hat.
(2) Zuschüsse, die zu dem Zwecke gegeben worden sind, als Einkünfte verwendet zu werden, sowie Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf sind insoweit zur Ausgleichung zu bringen, als sie das den Vermögensverhältnissen des Erblassers entsprechende Maß überstiegen haben.
(3) Andere Zuwendungen unter Lebenden sind zur Ausgleichung zu bringen, wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat.