Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist nach dem Recht der Tschechischen Republik wie in Deutschland drei Jahre und beginnt an dem Tag, an dem der Anspruch entsteht.
Beim Anspruch des gesetzlichen Erben auf Herausgabe der Erbschaft nach § 485 ZGB beginnt die Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt, an dem der Beschluss zur Beendigung des Nachlassverfahrens rechtswirksam wird.
Stellt sich nach Beendigung des Nachlassverfahrens heraus, dass der rechtmäßige Erbe eine andere Person ist als die, der die Erbschaft durch das Gericht bestätigt wurde, so wäre diese zur Herausgabe des Erlangten nach § 485 ZGB verpflichtet. Die Herausgabe erfolgt dann nach den Grundsätzen über die unerlaubte Bereicherung nach § 451 f ZGB.
Dieser Herausgabeanspruch verjährt nach drei Jahren, wobei die Frist mit der Rechtskraft des Nachlassverfahrens beginnt.
Vor diesem Hintergrund ist wohl leider anzunehmen, dass der Herausgabeanspruch verjährt ist.
Diese Frage lässt sich aber nur sicher beantworten, wenn Sie einen Kollegen in der Tschechischen Republik mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen, der dann hinsichtlich des Nachlassverfahrens die nötigen Nachforschungen anstellt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.