Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage kann nicht ohne Kenntnis des Testaments beantwortet werden. Bitte nutzen Sie die Nachfrage-Funktion, um mir den Inhalt (anonymisiert!) mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage kann nicht ohne Kenntnis des Testaments beantwortet werden. Bitte nutzen Sie die Nachfrage-Funktion, um mir den Inhalt (anonymisiert!) mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
Testamentinhalt:
Von seinem Tod sollen nur die nächsten Verwandten verständigt werden.
Ältester Sohn und älteste Tochter sollen Formalitäten erledigen.
Er möchte verbrannt werden, Urnenbeisetzung auf Friedhof in xy.
Urne seiner Witwe soll später in sein Urnengrab.
Trauerfeier in kleinstem Kreise.
Wörtliches Zitat des Schlußsatzes: "Meinen bescheidenen Nachlaß teilt so auf, dass jeder etwas als Erinnerung von mir hat."
Vielen Dank für Ihre Nachricht.
Ich möchte nunmehr Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.
1. Das Testament bestimmt nicht konkret, wer Erbe sein soll, so daß in Ihrem Fall die gesetzlich bestimmte Erbfolge eintritt.
Diese bestimmt sich in Ihrem Fall wie folgt, wobei ich davon ausgehe, daß keine der benannten Personen die Erbschaft ausschlägt und Ihr Vater mit seiner zweiten Ehefrau keine Gütertrennung vereinbart hat.
Grundsätzlich sind zunächst alle Abkömmlinge (Kinder) des Erblassers als Erben berufen. Das sind in Ihrem Fall Sie, Ihr Bruder und Ihre beiden (Halb-)Schwestern.
Der Witwe Ihres Vaters steht neben den Abkömmlingen insgesamt die Hälfte des Nachlasses zu, so daß sich folgende Erbteile ergeben:
Sie, Ihr Bruder, und Ihre beiden Schwestern je ein 1/8, Ihre Stiefmutter 1/2.
Sie bilden mit allen anderen Erben eine Erbengemeinschaft, d.h. sie treten bis zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft in alle Rechte und Pflichten Ihres Vaters gemeinschaftlich ein.
Sie haben also gemeinschaftlich auch das gesamte Vermögen Ihres Vater geerbt. Dabei kommt es nur auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt des Todes an, so daß das frühere Erbe Ihrer Stiefmutter nicht "herauszurechnen" ist. Da der Verkaufserlös aus dem Haus sich zum Todeszeitpunkt jedoch auf den Konten der Stiefmutter befand, steht der Erlös in deren "Eigentum", also nicht im Nachlass Ihres Vaters!
Es wäre jedoch noch genau zu prüfen, ob der Erbengemeinschaft nicht ein Anspruch auf Auszahlung eines Teils des Erlöses zusteht (zum Verständnis: dann stünde nicht der Erlös selbst im Nachlass, sondern der Auszahlungsanspruch).
Hier kommt es auf die Rechtsbeziehung zwischen den Ehepartnern an. Wenn z.B. vereinbart war, daß der Erlös beiden zu gleichen Teilen zusteht, dann könnte ein Auszahlungsanspruch der Hälfte bestehen.
Hinweise können in dem notariellen Kaufvertrag zu finden sein (Waren die Eheleute Miteigentümer zu gleichen Teilen, bzw. gibt es im Vertrag eine Regelung, wer den Erlös erhalten soll?), aber auch in der Kontenregelung bei der Bank (Konnte Ihr Vater auf die Konten Ihrer Stiefmutter zugreifen?).
Dies sollten Sie unbedingt von einem Anwalt vor Ort anhand aller vorliegenden Unterlagen klären lassen!
2. Da Sie und Ihr Bruder keine Abkömmlinge der Stiefmutter sind, haben Sie im Todesfall auch keine Erbansprüche, es sei denn, daß Sie in einem Testament als Erben berufen sind.
Sollten Sie noch eine Nachfrage haben, so wenden Sie sich bitte per E-Mail an mich: info@steinfelder.org
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt