Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Gibt es für solche Fälle eine Standardempfehlung?"
Ja.
Die Empfehlung in solchen Fällen ist, dass sich Muster von vornherein verbieten und jeder Ehe-/Erbvertrag individuell nach den Vorgaben der Vertragspartner errichtet werden muss.
Dies gilt insbesondere auch, wenn sich die Vertragspartner - wie hier Ihrer Adresse nach zu urteilen - aus unterschiedlichen Rechtsordnungen stammen.
Hierzu wendet man sich an eine auf Familien- und Erbrecht spezialisierte Kanzlei vor Ort.
Diese erstellt dann anhand der "Wunschliste" der Vertragspartner einen maßgeschneiderten Vertrag.
Frage 2:
"Wann muss ein Ehe- bzw. Erbvertrag spätestens geschlossen sein, damit er ab Eingehen der Ehe Gültigkeit hat - muss dies zwingend am Tag der Eheschliessung erfolgt oder kann dies auch innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen?"
Dieser wird zweckmäßigerweise bereits vor der Hochzeit abgeschlossen, da anderenfalls Rechtsnachteile bezüglich einzelner Wünsche ergeben können.
Da sich die geschilderte Interessenlage auch kaum während der Ehe ändern wird, besteht keine Notwenigkeit diese Entscheidung hinauszuschieben - zumal ein plözlicher Tod eines Ehepartners nach der Ehe das zuvor Geplante unausführbar machen würde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Antwort
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