Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihnen Ihre Frage im Rahmen der Erstberatung wie folgt, wobei ich darauf hinweise, dass sich bei weggelassenen oder zusätzlichen Informationen eine andere rechtliche Beurteilung ergeben kann.
Das Verhältnis zwischen Partei A und B richtet sich nach §§ 921
, 922 BGB
. Nach § 921 BGB
sind die Parteien A und B zur gemeinschaftlichen Nutzung des Grabens berechtigt, der die beiden Grundstücke als Grenzanlage trennt. So wie Sie schreiben, sind die beiden Parteien auch ihrer Pflicht zur gemeinsamen Instandhaltung (§ 922 Satz 2 BGB
) jahrzehntelang nachgekommen.
Nach § 922 Satz 1 BGB
darf jeder der beiden Parteien den Graben zu dem Zweck benutzen, der sich aus seiner Beschaffenheit ergibt, also zur Entwässerung. Die Nutzung ist nicht zulässig, soweit die Mitbenutzung des anderen beeinträchtigt wird (§ 922 Satz 1 BGB
). Das bedeutet, dass Partei B den Graben nicht in einer Weise nutzen darf, die die Partei A daran hindert, den Graben als Entwässerungskanal zu benutzen. Die Partei B darf den Graben also nicht einfach als Grube für Gartenabfälle einsetzen. Noch wichtiger: Solange einer der Nachbarn an dem Fortbestand der Grenzanlage ein Interesse hat, darf diese nicht ohne seine Zustimmung beseitigt oder verändert werden (§ 922 Satz 3 BGB
). In Ihrem Fall hat die Partei A das Interesse, dass das Regenwasser von ihrem Grundstück in den Graben auch weiter ablaufen kann und die Partei B darf nicht ohne Zustimmung der Partei A den Graben zuschütten oder sonst verändern. Geschieht dies wie in Ihrem Fall trotzdem, hat die Partei A gegen die Partei B einen Anspruch aus §§ 1004
, 823 Abs. 2
, 249 BGB
auf Unterlassung des Zuschüttens und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. Schadenersatz in Höhe der entgangenen Pacht (sofern die Pacht nicht unverhältnismäßig hoch gemindert wurde). Allerdings ist auch zu fragen, ob die Partei A ihrer Schadenminderungspflicht aus § 254 BGB
nachgekommen ist; ob sie also nach Kenntnis zügig reagiert hat, um den Schadenseintritt - die herabgesetzte Nutzbarkeit des Grundstücks bzw. die Pachtzinsminderung - zu verhindern oder doch zu mindern. Dazu kann ich nach den mir vorliegenden Informationen jedoch keine Auskunft geben.
Zum weiteren Vorgehen: Die Partei A sollte die Partei B unter Setzung einer angemessenen Frist (14 Tage z.B.) dazu auffordern, den vorherigen Zustand des Grenzgrabens wiederherzustellen und weiteres Auffüllen zu unterlassen. Gleichzeitig kann die Partei A von Partei B Schadenersatz in Höhe des entgangenen Pachtzinses verlangen (wie bereits gesagt unter den Voraussetzungen, Partei A ist ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen und die Minderung des Pachtzinses war angemessen).
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Kristen
- Rechtsanwältin -
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Diese Antwort ist vom 14.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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