Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern vor allem dafür gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu ermöglichen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen könnte die rechtliche Beurteilung Ihres Anliegens anders ausfallen.
Nun aber zu Ihrer Frage, welche ich auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Ihre Tochter in einem Betrieb mit mehr als 10 Arbeitnehmern arbeitet, so dass sie grundsätzlich Kündigungsschutz hat. Dennoch kann ein Arbeitnehmer auch mit Kündiungsschutz beispielsweise betriebsbedingt gekündigt werden.
Bei einer betriebsbedingten Kündigung muss die sogenannte Sozialauswahl eingehalten werden. Das bedeutet, dass weniger schutzwürdige Arbeitnehmer zuerst gekündigt werden müssen. Kriterien für diese Auswahl sind insbesondere Alter, Betriebszugehörigkeitsdauer und Unterhaltsverpflichtungen.
Der Arbeitgeber hat keine Verpflichtung, Ihrer Tochter Einblick in seine Sozialauswahl (Liste) zu geben.
Eine abschließende Beurteilung, ob Ihre Tochter gekündigt werden kann, oder ob ein vergleichbarer anderer Arbeitnehmer in Ihrem speziellen Fall vorrangig gekündigt werden müsste, ist eine Einzelfallentscheidung und daher im Rahmen dieser Beratung nicht möglich.
Ich gehe davon aus, dass Ihrer Tochter ein Aufhebungsvertrag oder eine Abwicklungsvereinbarung angeboten wurde (Abfindung, Freistellung). Sofern dieser Vertrag unterzeichnet wird, bekommt Ihre Tochter die vereinbarte Abfindung, kann jedoch nicht mehr gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgehen. Das Arbeitsverhältnis soll zum 31.5. beendet werden; sofern Ihre Tochter in ihrem Arbeitsvertrag keine längere Kündigungsfrist vereinbart hat, dürfte es auch keine Sperrzeit geben, wenn der Vertrag unterzeichnet wird.
Wenn Ihre Tochter keinen Aufhebungsvertrag unterzeichnet, kann und sollte sie innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
Ich hoffe, ich konnte einen ersten hilfreichen Überlick geben und wünsche bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Susanne Schorn
Rechtsanwältin
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