Sehr geehrter Ratsuchender,
1.
Zuständig für eine Genehmigung des Rechtsgeschäfts ist hier nicht das Vormundschaftsgericht, sondern das Familiengericht, was sich aus § 1643 Abs. 1 BGB
ergibt, da es nicht um die Willenserklärung eines Vormunds, sondern die der Eltern bzw. eines Elternteils Ihrer Halbschwester geht.
Während die Übertragung der Leibrente an die minderjährige Halbschwester genehmigungsfrei war, bedarf die geplante Änderung des Vertrages der gerichtlichen Genehmigung.
Der Kreis der genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfte, die von Eltern mit Wirkung für ihre Kinder sonst nicht rechtsgültig vorgenommen werden können, ist abschließend in §§ 1821
, 1822 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 5, Nr. 8 bis 11 BGB
geregelt, nur die dort genannten Verfügungen und Verpflichtungen müssen vom Familiengericht genehmigt werden. Zwar ist die Zahlung einer Leibrente häufig, wie hier auch, wirtschaftlich mit einem Grundstück verbunden, es handelt sich aber nicht um ein Recht an einem Grundstück (vgl. § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB
), sondern um eine rein schuldrechtliche Verpflichtung nach § 759 Abs. 1 BGB
. Genehmigungsbedürftig wäre die Eingehung einer Leibrente gemäß § 1822 Nr. 5 BGB
gewesen, hier war es aber umgekehrt, dass die Minderjährige dieses Recht erwerben sollte.
Allein die Tatsache, dass die Vertragsänderung für die Minderjährige rechtlich nachteilig ist oder sein kann, begründet auch noch keine Genehmigungspflicht. Insofern reicht die Vertretungsmacht der Eltern aus.
Jedoch liegt in dem teilweisen Verzicht auf die Leibrente eine Verfügung über ein künftiges Erbrecht der Minderjährigen vor (§ 1822 Nr. 1 BGB
). Ein Erbteilungsvertrag zwischen den Miterben wäre genehmigungsfrei, dies ist aber erst nach dem Erbfall möglich (vgl. §§ 1643 Abs. 1, Abs. 2
, 1822 Nr. 2 BGB
).
2.
Ob das Familiengericht die Vertragsänderung genehmigt, ist hier ganz schwer vorherzusagen, zumal es sich um eine reine Ermessensentscheidung handelt, versucht werden sollte es allerdings schon, obwohl ich nach Ihren Angaben eher skeptisch bin.
In der Tat ist das Gericht nämlich maßgeblich an das objektive Interesse des Minderjährigen gebunden. Es sind alle Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen sowie auch steuerliche Folgen gegeneinander abzuwägen, wenn die Nachteile überwiegen, wird das Gericht keine Genehmigung erteilen. Es müsste daher insbesondere der Wert der Leibrente dem Wert des Drittels an dem Grundstück gegenübergestellt werden, anhand einer Prognose auf den Zeitpunkt des statistisch wahrscheinlichen Todeszeitpunktes der Eltern und der jetzt minderjährigen Tochter eines Ihrer Elternteile, und der Grundstückswert müsste entsprechend ermittelt werden.
3.
Ergibt die Berechnung, dass die lebenslange Leibrente voraussichtlich doch viel werthaltiger ist als der Miteigentumsanteil zuzüglich der zeitlich begrenzten Leibrente, sollte der Vertrag entsprechend abgeändert werden, dass sich annähernd eine Gleichwertigkeit ergibt.
Zu beachten ist im Übrigen, dass eine Leibrente zwar zeitlich begrenzt werden kann, der Charakter der Lebensversorgung jedoch gewahrt werden muss. Bei einer Begrenzung auf das 20. Lebensjahr wäre dies nicht gegeben, so dass hier schon von der Bezeichnung her eine andere Art der Abfindung gewählt werden sollte.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einige nützliche Hinweise zu Ihrer Fragestellung geben. Bei Unklarheiten können Sie gerne Rückfragen stellen.
Die oben zitierten Vorschriften können Sie hier nachlesen:
<a href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a>
http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 15.06.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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