Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung des von Ihnen dargestellten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten, wobei ich darauf hinweise, dass Sie mit der Entscheidung für den Mindesteinsatz eine detailarme Antwort gewählt haben:
Zwar bestehen grundsätzlich Ansprüche gegen die Fluggesellschaft wegen erheblicher Verspätung eines Fluges. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn diese Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, die die Fluggesellschaft nicht beeinflussen kann.
Wetterumstände, die den Flug bzw. die Landung im Zielgebiet unmöglich machen, gehören zu solchen außergewöhnlichen Umständen, auf die die Fluglinie keinen Einfluss hat. Wenn deshalb der Flug verschoben wurde, schuldet die Fluggesellschaft keine Entschädigung, sondern nur Unterbringung und Verpflegung bis zum tatsächlichen Abflug.
Ich bedauere, Ihnen keine für Sie angenehmere Auskunft geben zu können.
Bitte beachten Sie, dass dieses Forum eine erste Orientierung bieten, nicht aber die persönliche Beratung ersetzen kann. Häufig ergeben sich dabei Details, die zu einer anderen Bewertung führen.
Dennoch hoffe ich, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft.
Mit freundlichen Grüßen
Anja Holzapfel
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Diese Antwort ist vom 23.02.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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23.02.2013
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11:52
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Anja Holzapfel
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