Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Wenn Ihre Mutter nicht bereit ist eine Generalvollmacht auszustellen, bleibt nur der Weg über eine rechtliche Betreuung nach § 1896 BGB.
Sie können allein, oder gemeinsam mit Ihrer Schwester beim zuständigen Amtsgericht für den Wohnort der Mutter die Einrichtung einer Betreuung beantragen. Dabei ist es auch möglich das Sie beantragen selbst zum Betreuer bestellt zu werden. Die Einrichtung einer Betreuung erfolgt aber nach § 1896 I a BGB nicht gegen den freien Willen des Volljährigen. Das Gericht wird Ihre Mutter persönlich aufsuchen und ein Gutachten beauftragen um zu klären, ob eine Demenz vorliegt. Die Betreuung kann für verschiedene Bereiche eingerichtet werden, unter anderem auch für finanzielle Angelegenheiten. Wenn eine erhebliche Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuuten vorliegt, kann ein Einwilligungsvorbehalt eingerichtet werden. Ihre Mutter könnte dann keine Rechtsgeschäfte ohne Einwilligung des Betreuers abschließen.
Wenn das Gericht eine Betreuung ablehnt, können Sie letztlich nichts machen, denn Ihre Mutter ist solange geschäftsfähig, bis das Gegenteil feststeht. Eine Pflicht das Erbe zu erhalten hat Ihre Mutter nicht.