Guten Tag,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Basis der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ohne Ihren Arbeitsvertrag zu kennen, kann die Anfrage nur allgemein beantwortet werden.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit eines Kindes haben Sie, wenn die Arbeitsverhindung gemäß § 616 BGB nur kurz ist (2 Tage sind kurz), die Betreuung des kranken Kindes durch eine andere Person nicht möglich ist, Sie keine Ersatzleistung z.B. von der Krankenkasse bekommen und die Entgeltfortzahlung im Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, was zulässig wäre.
Sind danach die Voraussetzungen gegeben, können Sie den Anspruch natürlich geltend machen, notfalls auch vor dem Arbeitsgericht.
Ob das im Hinblick auf die weitere Zusammenarbeit förderlich ist, müssen Sie natürlich selber entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen