Sehr geehrte Damen und Herren,
grundsätzlich führt es zu einer Unzulässigkeit einer Klage nur, wenn wie Sie sagen die Rechtskraft bereits entgegensteht.
Diese Rechtskraft muss aber denselben Streitgegenstand betreffen.
Der Streitgegenstand setzt sich zusammen aus dem Antrag und dem dazugehörigen Lebenssachverhalt.
Bei einer negativen Feststellungsklage begehrt der Kläger, dass ein Rechtsverhältnis nicht besteht, er beantragt also die Feststellung eines Verhältnisses.
Obgleich der Titel aus dem Vollstreckungsbescheid denselben Sachverhalt beschreibt, so geht Ihr Begehren in Richtung Zahlung und nicht auf Feststellung, sodass zwei Streitgegenstände vorliegen und Ihr Vollstreckungstitel der Feststellungsklage nicht entgegensteht.
Selbstverständlich kann Ihr Titel aber als Beweismittel dienen, dass der Anspruch/Rechtsverhältnis dem Grunde und der Höhe nach besteht. Dies dürfte dann vom Kläger nur sehr schwer bestritten werden können. Sie sollten diesen Umstand aber auf jeden Fall in Ihren Prozess miteinführen.