Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Beachtung Ihrer Angaben. Bitte beachten Sie, dass jede Änderung des Sachverhalts zu einer völlig geänderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Ein Vertrag kommt zustande durch Angebot und Annahme. Der Wille der Parteien ist durch Auslegung zu ermitteln. Sollte Ihnen bereits ein konkretes Angebot vorgelegen haben, inkl. Gage und Datum, dann könnte in Ihrer Mail bereits eine Annahme zu sehen sein. Schriftform ist grundsätzlich für den Vertragsschluss nicht erforderlich, es sei dennn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Künstlers sehen zwingend Schriftform vor. Ich nehme an, die Forderung von 50 % resultiert aus den AGB`s der Künstlerin, dies wäre aber noch zu prüfen.
Wichtig wäre aber, ob Sie von der Künstlerin auf Ihre Mail hin eine Zusage erhalten haben, oder ob Sie vorher die Absage geschickt haben. So habe ich Ihre Darstellung verstanden.
Ich würde Ihre Mail aber so verstehen, als dass Sie um ein Angebot der Künstlerin gebeten haben. Rechtlich wäre dann Ihre Mail aber nur eine Aufforderung ein Angebot abzugeben. Dieses hätten Sie dann erst annehmen müssen, was Sie aber nicht getan haben.
Im Ergebnis gehe ich davon aus, dass der Vertrag nicht zustandegekommen ist. Im Streitfall müßte die Künstlerin den Vertragsschluss beweisen. Dagegen spricht der Wortlaut ihrer Mail. Ich empfehle Ihnen die Ansprüche zurückzuweisen, Sie sollten dabei aber möglichst anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Eine abschließende Beurteilung ist leider an dieser Stelle nicht möglich.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine erste Orientierung geben.
Natürlich stehe ich auch für eine weitere Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt