Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die von dem Vermieter verwendete Klausel für Schönheitsreparaturen ist unwirksam, da Schönheitsreparaturen nicht zwingend eingefordert werden können, sondern von der tatsächlichen Abnutzung abhängig sind. Dies ist hier aber der Fall, da Sie in jedem Fall gezwungen sind, eine Endrenovierung vorzunehmen.
Da die Klausel unwirksam ist, müssen Sie auch keine Schönheitsreparaturen vornehmen.
Da Sie bereits renoviert haben, kommen Sie aus der Sache nicht mehr heraus. Zudem haben Sie eine entsprechende Leistung bereits schriftlich zugesagt.
Ihnen bleibt allein die Möglichkeit, weitergehende Wünsche des Vermieters bei den Schönheitsreparaturen zurückzuweisen. Jeder Mieter ist berechtigt, selbst zu Pinsel und Farbe bzw. Tapete zu greifen und die Renovierung ordentlich allein auszuführen. Er muss die Renovierung nicht durch eine Malerfirma durchführen lassen.
Beachten Sie bitte, das hier nur eine summarische Prüfung erfolgen kann.
Schließlich möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen.