Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Ohne konkrete Prüfung des Mietvertrages kann ich ihnen nur allgemein antworten.
Nach den derzeitigen Informationen gehe ich vorliegend von einem befristeten Mietvertrag aus.
Jedoch bedarf es für eine wirksame Befristung eines sachlichen Grundes, welcher auch im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart bzw. dargestellt ist. Fehlt es an einem solchen Grund, wäre die Befristung unwirksam und es bestünde dann ein unbefristeter Mietvertrag.
Soweit ein unbefristeter Mietvertrag vorläge, wäre die Anmeldung des Eigenbedarfs via Email ebenfalls unwirksam, da eine Eigenbedarfskündigung nur schriftlich erfolgen darf. Eine Kündigung via Email wäre aufgrund des Formzwangs unwirksam.
Aber wie gesagt, man müsste hier noch abschließend den Vertrag sichten, ob sich nicht daraus abweichende Besonderheiten des Einzelfalls ergeben, z.B. Einliegerwohnung, möblierte Wohnung etc..
Wenn keine Besonderheiten vorliegen, dann gilt, das obig gesagt und ohne wirksame Vereinbarung eines sachlichen Befristungsgrundes, wäre die Befristung unwirksam.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Lembcke
Antwort
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