Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1:
"Wird sich der künftige KV Beitrag der Ehefrau an der so gen. finanziellen Leistungsfähigkeit der Familie orientieren, also das Einkommen des Ehemanns mit einbezogen werden ?"
Ja, dies ergibt sich aus § 240
V SGB V.
Frage 2:
"Falls ja, gibt es die Möglichkeit aufgrund der aktuellen ALG 1 Pflichtversicherung der Ehefrau als „Sonstiges nicht versicherungpflichtiges Mitglied" in der GKV zu geringeren Beitragssätzen zu verbleiben ?"
Meines Erachtens nicht.
Die Einstufung obliegt allerdings auschließlich der Krankenkasse anhand der Angaben Ihrer Ehefrau. Mit dieser ist frühzeitig eine Termin zu vereinbaren, um die Frage des Krankenversicherungsschutzes nach dem Alg I Bezug nahtlos abzuklären, da ja bereits jetzt schon klar ist, dass sie in der GKV verbleiben soll.
Frage 3:
"Hier werden jedoch als Mindestbemessungsgrundlage Einnahmen von kleiner als 898€ genannt. Muss die KV hier auch das Einkommen des Ehemanns dazu rechnen ?"
Wie oben ausgeführt, glaube ich nicht, dass eine Aussicht besteht, dass Ihre Frau in diese Beitragsgruppe eingeordnet wird.
Frage 4:
"Hilft die so genannte Auffangversicherungspflicht hier ggfs. (nach Eintritt der ALG2 Ablehnung) weiter ?"
Nein, aber das ist auch gar nicht nötig, da sich Ihre Frau ja freiwillig versichern kann.
Sollte später Alg II gezahlt werden würden ja auch die Beiträge ab Antragsstellung übernommen.
Frage 5:
"Kann man diese 3 Mon. als Karenzzeitraum sehen der auch voll ausgeschöpft werden kann (vor dem Hintergrund 3 Mon. mehr Zeit zu haben um eine neue Beschäftigung zu finden) ?"
Sie meinen sicher die 3-monatige Beitrittsfrist des § 9
II SGB V.
Da doch bereits klar ist, dass Ihre Frau GKV versichert bleiben soll, gibt es keinen Grund sich hier zögerlich zu verhalten.
Es besteht ohnehin Versicherungspflicht in einer Krankenkasse ( oder halt über die PKV), so dass mit einem Ausschieben der Entscheidung auch nichts gewonnen wäre.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14. November 2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork