Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zunächst müssen Sie sich – falls noch nicht geschehen – unverzüglich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend melden.
Wenn Ihr Krankengeldanspruch bis 30.08.2016 besteht, können Sie sich ab 30.05.2016 arbeitslos melden, spätestens müßte die Arbeitslosmeldung am 31.08.2016 erfolgen (der 31.08.2016 ist kein Sonntag!).
Sie müssen sich vom Rentenversicherungsträger bescheinigen lassen, ob Sie mehr als 15 Wochenstunden arbeiten können. Ist dies der Fall, haben Sie ohnehin Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wenn dies nicht der Fall ist, haben Sie Anspruch auf Nahtlosigkeits-Arbeitslosengeld nach § 145 SGB III
.
Wenn Sie keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 haben würden, müßten Sie sich freiwillig bei Ihrer Krankenkasse weiterversichern.
Wenn ein Arbeitslosengeld 1-Anspruch für den Zeitraum 31.08.2016 – 14.09.2016 besteht, bleibt Ihnen nach der Umschulung der Restanspruch von 11 1/2 Monaten Arbeitslosengeld 1.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 15.06.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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