Sehr geehrter Fragesteller,
offensichtlich hat jemand eine Forderung gegen sie in Höhe von € 80,46 und hat eine Rechtsanwaltskanzlei mit der Eintreibung der Forderung beauftragt.
Die E-Mail der Rechtsanwaltskanzlei, die Sie hier eingefügt haben, hat nur informativen Charakter. Es wird Ihnen mitgeteilt, dass die Bevollmächtigten der Gegenseite das gerichtliche Mahnverfahren gegen Sie eingeleitete haben.
Die Gegenseite muss zunächst einen Mahnbescheid gegen Sie erwirken; insoweit muss ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids beim Amtsgericht Hünfeld (zuständiges Mahngericht für alle Mahnverfahren im Bundesland Hessen) gestellt werden. Ein solcher Mahnantrag kann in elektronischer Form gestellt werden. Das bedeutet, dass die gegnerischen Rechtsanwälte den Mahnbescheid gegen Sie durch Ausfüllen eines online Formulars beantragen können.
Anschließend wird ein Mahnbescheid erlassen und Ihnen zugestellt. Bevor Ihnen kein Mahnbescheid zugestellt wurde, haben Sie auch nicht mit Vollstreckungsmaßnahmen zu rechnen.
Nachdem Ihnen der Mahnbescheid zugestellt worden ist, können Sie, wenn Sie die Forderung für unberechtigt halten, gegen den Mahnbescheid innerhalb einer Frist von 14 Tagen Widerspruch einlegen. In diesem Fall wird die Angelegenheit an das örtlich zuständige Amtsgericht abgegeben, und dem Gläubiger wird aufgegeben, seinen Anspruch zu begründen. Es folgt dann ein normales Klageverfahren. Legen Sie keinen Widerspruch ein,so kann die Gegenseite aufgrund des Mahnbescheids einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Wird dieser erlassen, so stellt dieser einen Vollstreckungstitel dar, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Das bedeutet, dass dann der Gerichtsvollzieher bei Ihnen vorbei kommen könnte.
Wenn Sie die geltend gemachte Forderung für unberechtigt halten, warten Sie ab, bis Ihnen ein Mahnbescheid zugestellt wird und gegen Sie dann Widerspruch gegen diesen ein.
Wenn die Forderung allerdings berechtigt ist, dann sollten Sie diese begleichen, da Ihnen sonst nur unnötige weitere Kosten für die Beantragung des Mahnbescheids und des Vollstreckungsbescheids entstehen.
Die E-Mail der Kanzlei, die Sie erghalten haben, können Sie als außergerichtliche Aufforderung verstehen, den Betrag zu zahlen.