Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Sachverhalts-Angaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen. Unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ihr Verhalten dürfte nach §§ 202a StGB
wegen Ausspähens von Daten als strafbare Handlung einzuordnen sein. Danach wird derjenigen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, der unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind.
Allerdings dürfte Ihre Schuld eher als gering einzustufen sein, so dass ein Ermittlungsverfahren höchstwahrscheinlich eingestellt würde, es sei denn Sie sind bereits einschlägig in Erscheinung getreten. Wichtig ist jedoch, dass Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen und sich erst mal nicht zur Sache einlassen, bis die Ermittlungen abgeschlossen sind.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Dreier,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe noch eine Frage.
Wer entscheidet, ob ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt wird?
Was bringt es mir, die Aussage zu verweigern, wenn die Polizei rausfindet, dass die Email von meinem Anschluss aus verschickt wurde? Das ist doch dann ein Beweis.
Wird meinem Ex dann mitgeteilt, dass ich das war? Er hat nämlich in der Mail gedroht, dass es demjenigen schlecht ergehen würde (und das glaube ich ihm auch)
Von daher überlege ich wirklich, ob ich nicht mit ihm reden soll. Könnte er das dann gegen mich bei der Polizei verwenden? (Gesetzt den Fall, er ist nicht bereit, die Anzeige zurückzuziehen).
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Nachfrage. Gerne beantworte ich diese wie folgt:
Die Staatsanwaltschaft übt die Herrschaft über das Ermittlungsverfahren aus und entscheidet, ob ein Verfahren eingestellt wird.
Ob die Polizei hier auf Anordnung der Staatsanwaltschaft die Überprüfung Ihres Computers durchführt, wissen Sie ja nicht und bis dahin sollten Sie sich nicht zur Sache äußern.
Ob Sie mit Ihrem Ex-Freund reden sollten, ist keine primär juristische Frage, dass müssen Sie wissen. Da Sie ja wahrscheinlich ein derartiges Gespräch ohne Zeugen durchführen, dürfte dies letztendlich nicht gerichtsverwertbar sein.
Mit freundlichen Grüßen
Carsten Dreier