Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten.
I. Ihre Weigerung ist berechtigt, wenn Sie den Vertrag wirksam gekündigt haben.
Nach § 323 Abs. 1 BGB
gilt:
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
Hier haben Sie zwar jeweils nur eine kurze Frist gesetzt; allerdings haben Sie den Schuldner mehrfach angemahnt und um Erfüllung des Vertrages gebeten, so dass danach die Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB
gut gegeben sein konnten.
II. Daneben ist das Verhalten des Schuldners nur schlecht nachvollziehbar. Denn wie will er am 25.08.2009 eine Rückbuchung bemerkt haben, die erst am 04.09.20009 stattgefunden hat. Auch dieser Umstand spricht eher gegen den Vertragspartner und „für Sie“.
III. Teilen Sie daher dem Vertragspartner mit, dass Sie berechtigterweise vom Vertrag zurückgetreten sind und deshalb ein Vergütungsanspruch usw. des Gegenüber nicht besteht. Die Nachweise für die Nichtleistung des Schuldners und Ihre daraufhin ausgesprochenen Mahnungen liegen vor und können dem Vertragspartner übersandt werden.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
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Mit freundlichen Grüßen
St. Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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