Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Es bedarf im Grunde genommen keines wirklichen Antrags.
Die Elternzeit muss dem Arbeitgeber vorher angezeigt werden.
Da eine Zustimmung in der Regel entbehrlich ist, braucht man förmlich keinen Antrag.
§ 16 BEEG spricht insoweit davon, dass man das Verlangen nach Elternzeit schriftlich beim Arbeitgeber anzeigen muss.
Wenn Ihr Arbeitgeber dem Begehren nach Elternzeit für 3 Jahre bereits zugestimmt bzw. dies abgesegnet hat, dann muss nach § 16 BEEG eine Änderung der geplanten Elternzeit schriftlich angezeigt werden und der Arbeitgeber muss dem zustimmen.
Sie können dies recht einfach gehalten schriftlich formulieren und dem Arbeitgeber mit der Bitte um Zustimmung übersenden.
Besondere Formulierungen sind nicht erforderlich.
Wenn Sie das 3. Jahr dann doch noch nehmen wollen, ist dies zu beantragen. Der Arbeitgeber kann aber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
19.05.2014 | 14:09
Sehr geehter Herr Schwerin,
vielen Dank für die schnelle Rückmeldung. Allerdings habe ich noch einige Verständnisfragen und möchte meine Fragen daher noch einmal präzisieren:
1. Momentan hat der Arbeitgeber dem Antrag noch nicht stattgegeben, daher müsste ein Änderung ja dann relativ problemlos erfolgen?
2. Sie schreiben: Wenn Sie das 3. Jahr dann doch noch nehmen wollen, ist dies zu beantragen. Der Arbeitgeber kann aber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Verstehe ich das also richtig, dass ich das dritte Jahr relativ problemlos nach Ablauf der zwei Jahre noch nehmen kann? Wäre eine ähnliche Formulierung denkbar: Über die terminliche und arbeitszeitliche Gestaltung des möglichen dritten Elternzeitjahres setze ich mich rechtzeitig vor Ablauf der beiden ersten Jahre mit Ihnen in Verbindung.
3. Meine Frage zum Kündigungsschutz: Ist es mit Hinblick auf den Kündigungsschutz während der Elternzeit sinnvoller, direkt 3 Jahre zu beantragen mit der Option, den bestehenden Teilzeitvertrag nach 2 Jahren wieder aufleben zu lassen oder spielt das keine große Rolle, da der AG das dritte ja nur aus betrieblichen Gründen ablehnen kann?
4. Zum ET 14.6.: Bin ich hier noch in der Frist?
Weiterhin vielen Dank und freundliche Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
20.05.2014 | 09:06
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfragen wie folgt:
1. Momentan hat der Arbeitgeber dem Antrag noch nicht stattgegeben, daher müsste eine Änderung ja dann relativ problemlos erfolgen?
Ja, dann kann man den „Antrag" noch ändern.
2. Sie schreiben: Wenn Sie das 3. Jahr dann doch noch nehmen wollen, ist dies zu beantragen. Der Arbeitgeber kann aber nur aus betrieblichen Gründen ablehnen.
Verstehe ich das also richtig, dass ich das dritte Jahr relativ problemlos nach Ablauf der zwei Jahre noch nehmen kann? Wäre eine ähnliche Formulierung denkbar: Über die terminliche und arbeitszeitliche Gestaltung des möglichen dritten Elternzeitjahres setze ich mich rechtzeitig vor Ablauf der beiden ersten Jahre mit Ihnen in Verbindung.
Nach den Regelungen im BEEG sind die ersten 2 Jahre problemlos zu nehmen.
Das 3. Jahr muss aber beantragt und vom Arbeitgeber genehmigt werden. Grundsätzlich müssen die Arbeitgeber dies auch genehmigen. Nur, wenn betriebliche Gründe entgegenstehen, kann das 3. Jahr versagt werden.
Die Formulierung ist in Ordnung.
3. Meine Frage zum Kündigungsschutz: Ist es mit Hinblick auf den Kündigungsschutz während der Elternzeit sinnvoller, direkt 3 Jahre zu beantragen mit der Option, den bestehenden Teilzeitvertrag nach 2 Jahren wieder aufleben zu lassen oder spielt das keine große Rolle, da der AG das dritte ja nur aus betrieblichen Gründen ablehnen kann?
Wenn Sie jetzt 3 Jahre Elternzeit nehmen, kann eine Verkürzung auf 2 Jahre nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erfolgen.
Daher sollte man dies vorher optional vereinbaren, dass das 3. Jahr angedacht ist, aber noch nicht abschließend entschieden.
4. Zum ET 14.6.: Bin ich hier noch in der Frist?
Nein, 7 Wochen sind es nicht mehr, aber das Gesetz legt die 7 Wochen nicht als starre Frist fest.
Mit freundlichen Grüßen