Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
Wenn Sie Elternzeit einreichen gibt es grundsätzlich zwei mögliche Kündigungsfristen bei der Kündigung ihres Arbeitsvertrages:
Die Kündigung mit Verweis auf das Sonderkündigungsrecht nach § 19 BEEG, oder die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist.
Die Regelung in § 19 BEEG beinhaltet in erster Linie ein Sonderkündigungsrecht des Arbeitnehmers, wenn etwa längere einzel- oder tarifvertragliche Kündigungsfristen bestehen.
Allerdings greift die Regelung des § 19 BEEG mit der 3-Monatigen Kündigungsfrist nur ein, wenn genau zu dem Termin des Endes der Elternzeit gekündigt wird.
Mit anderen Worten: Wenn Sie in ihrem Fall das Arbeitsverhältnis form- und fristgerecht zum Zeitpunkt 1 Woche nach Ablauf der Elternzeit kündigen wollen ist dies nur gemäß der Kündigungsfrist möglich, die in ihrem Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Die Regelung des § 19 BEEG findet dann keine Anwendung, auch nicht die erwähnte 3-Monats-Frist.
Dem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich zu kündigen. Wenn Sie also eine Kündigungsfrist von einem Monat haben, können Sie das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung dieser Frist auch entsprechend nach Ablauf der Elternzeit kündigen.
Beachten Sie in diesem Zusammenhang bitte, daß die Kündigung schriftlich erfolgen und dem Arbeitgeber nachweisbar rechtzeitig zugehen muß.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Mack
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Gilt dasselbe auch wenn die Woche nach der Elternzeit Betriebsferien sind ?
Sprich nach der Elternzeit ist der Betrieb im Urlaub und ich würde dann im Urlaub meinen "letzten Tag" haben
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:
Ja, die o.g. Ausführungen gelten auch für den Fall der Betriebsferien.
Die Betriebsferien haben keinen Einfluß auf die Kündigungsfrist, eine Kündigung wäre ungeachtet der Betriebsferien zum entsprechenden Datum möglich.
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt