Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gewünschte Fallkonstellation dürfte nicht durchführbar sein, da es sich letztlich um eine Umgehung handelt. Ihr Angestelltenverhältnis mit der Konzernmutter wird ja auch die Geschäftführung der Töchter zum Inhalt haben, die dort erhaltene Vergütung deckt jedenfalls über die Tantieme die Tätigkeit als Geschäftsführer in den Tochtergesellschaften ab. Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer für die Töchter ist somit nicht unentgeltlich im Sinne eines Ehrenamtes oder Praktikum.
Der gangbare Weg dürfte sein, dass sie eine geringe Teilzeittätigkeit im Rahmen der Anstellung beider Konzernmutter während der Elternzeit vereinbaren. Dies hat zwar dann zur Folge, dass Ihr Gehalt, das man im Hinblick auf die Tantieme gering halten könnte, auf das Elterngeld angerechnet wird, Sie wären dann aber immer noch Arbeitnehmer und als solcher "Beschäftigter" im Sinne des § 2 Nr. 1 SGB VII
Mitglied der gesetzlichen Unfallversicherung. Eine unentgeltliche Tätigkeit wird gemäß § 2 Nr. 9
und 11 SGB VII eher in den Bereichen Gesundheits- und Wohlfahrtspflege sowie Zivilschutz von der Unfallversicherung abgedeckt, und dies dürfte die Tätigkeit als Geschäftsführer wohl nicht sein. Hinzu kommt, dass die für Sie hoffentlich abgeschlossene Haftpflichtversicherung die unentgeltliche Tätigkeit möglicherweise nicht abdecken könnte. Außerdem hätte Ihre Arbeitgeberin ein steuerliches Problem, da Ihre kostenlose Arbeit als Art Schenkung verbucht werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 16.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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