Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Sie können davon ausgehen, dass eine arbeitgeberseitge Kündiung möglich sein wird. Dazu wird es allerdings gem. § 18 I Satz 2,3 BEEG
erforderlich sein, die Zulässigkeit durch die Behörde für Arbeitsschutz feststellen zu lassen.
Eine Betriebsstillegung und ein angemessener Interessenausgleich sind aber gute Gründe, einer Kündigung die Zulässigkeit zu bescheinigen.
Dies ist in einer Verwaltungsvorschrift zu § 18 BEEG
auch so geregelt und vorgesehen.
Die Behörde wird Sie vor Erlass der Entscheidung anhören. Teilen sie dann mit, dass Sie mit der Beendigung des Arbeitsverhätlnisses unter Einhaltung der Vorgaben des iA einverstanden sind, wird die Behörde keine Veranlassung haben, dem zu widersprechen.
a.
Nein. Zwangsweise könenn Sie nicht zum Abschluss einer anderen Arbeitsvertrages bei einer Anfanggesellschaft gebracht werden. Dies ist nicht zu befürchten.
2.
Ja. Bei Bekanntgabe der Elternzeit sollten Sie den Arbeitgeber darauf hinweisen, dass einem günstigen Ausgang des Zulässigkeitsverfahrens nicht im Wege stehen und Ihre Anhörung entsprechend beantworten werden.
3.
Ja. Die Elternzeit wird in diesem Fall als Betriebszuhörigkeit gewertet.
Das Bundesarbeitsgericht hat- Beschluss vom 21.10.2003 – 1 AZR 407/02
entschieden, dass es unzulässig ist, Elternzeiten bei der Dauer der Beschäftigungszeiten unberücksichtigt zu lassen, wenn die Höhe der Sozialplanabfindung von
der Dauer der Beschäftigung abhängt.
4.
Nein. Eine 100 %ige Sicherheit gibt es nicht, da es sich bei der Frage der Sperrzeit stets um eine Ermessensentscheidung der Arbeitsagentur handelt. Dient der Abschluss aber einer sonst notwendigen arbeitgeberseitigen Kündigung, wird die Kündigungsfrist eingehalten und beläuft sich eine Abfindung im üblichen Rahmen, so wird in der Regel eine Sperrzeit nicht gerechtfertigt sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sascha Steidel, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 30.09.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Seidel,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Zu 2.
Damit nehme ich mir doch sicher die Chance auf eine Klage gegen die Kündigung, oder? Ich stimme dieser ja quasi im Voraus zu. Eine Auswirkung auf eine Sperrfrist hat das hoffentlich nicht?!
Zu 4.
Wird der Aufhebungsvertrag also vor erreichen der Kündigungsfrist aktiv, so erhöht sich die Gefahr einer Sperrfrist deutlich, entnehme ich dem. Aus eben dieser Verkürzung hätten sich die wirtschaftlichen Vorteile abgeleitet....
Vielen Dank
zu 2.
Nein. Sie können nach Ausspruch der Kündigung noch immer Kündigungsschutzklage erheben. Das Anhörungsverfahren vor der Behörde präjudiziert ein späteres arbeitsgerichtliches Verfahren nicht.
Dies würde Ihr in der Ausgangsfrage genanntes Ziel allerdings nicht fördern.
zu 4.
Sie haben richtig verstanden. Bei Verkürzung der Kündigungsfrist durch den Aufhebungsvertrag droht das Ruhen der ALG Anspruchs bzw. die Verhängung einer Sperrfrist.