Sehr geehrte Fragenstellerin,
ich möchte BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 - 5 C 32/08
BeckRS 2010, 45414 zitieren:
"1. Die Stilllegung (Schließung) eines Betriebes ist in der Regel ein besonderer Fall im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 2 BEEG, bei dem es im Ermessen der Arbeitsschutzbehörde steht, eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit ausnahmsweise für zulässig zu erklären.
2. Die Erhaltung der beitragsfreien Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt dabei keinen beachtlichen Ermessensgesichtspunkt dar. (amtlicher Leitsatz)"
Die Norm ist nunmehr zu § 18 BEEG "gewandert". Der Inhalt ist der gleiche ( "3Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. 4In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. 5Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. 6Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen."). Eine Kündigung ist also bei Zustimmung der Behörde möglich. Es müssen aber die Kündigungsfristen eingehalten werden.
Nach § 192 Abs. 2 SGB V besteht zwar in der Schwangerschaft die Krankenversicherung weiter fort trotz Kündigung:
"(2) Während der Schwangerschaft bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger auch erhalten, wenn das Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber zulässig aufgelöst oder das Mitglied unter Wegfall des Arbeitsentgelts beurlaubt worden ist, es sei denn, es besteht eine Mitgliedschaft nach anderen Vorschriften."
Leider gilt dies nicht für die Elternzeit. Insofern muss man sich bedauerlicherweise selber versichern ( uU über die Familienversicherung ) oder sich mittelbar über den ALG Bezug versichern, was natürlich zumindest in gewissem Umfang die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme voraussetzen würde. Leider kann man Ihnen keine andere Auskunft erteilen.
Über eine Bewertung mit 5,0 freue ich mich.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Saeger
- RA -
Nachfrage vom Fragesteller
23.07.2017 | 00:21
Sehr geehrter Herr Saeger,
vielen Dank für Ihre Antwort.
Ich muss aber bei 2 Dingen nochmal nachfragen:
Sie schreiben, dass ich im Falle einer Kündigung während der Elternzeit nicht mehr beitragsfrei krankenversichert bin. Das würde aber nur für den Teil der Elternzeit zutreffen, in dem ich kein Elterngeld mehr beziehe, oder?
Und dann noch eine Frage zum Punkt Arbeitsamt: In ihrer Antwort stehen ja die genauen Fristen, wann man sich normalerweise arbeitssuchend melden muss. Sie sind aber noch nicht darauf eingegangen, ob ich mich auch innerhalb dieser Fristen beim Arbeitsamt melden muss, wenn ich noch fast 3 Jahre bei meinem Kind zu Hause bleiben will und erst danach arbeitssuchend bin.
Viele Grüße
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
23.07.2017 | 09:20
Sehr geehrter Fragenstellerin,
ab Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist besteht kein Anspruch auf Krankengeld mehr nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist dies nur im Bezug des Elterngeldes anders. Das ist korrekt.
Melden Sie sich innerhalb von 3 Tagen ab einer Kenntnis bei der Arbeitsagentur. Sie können den gewünschten späteren Wiederaufnahmezeitpunkt einer Tätigkeit dabei ja mit Sachgrund problemlos erläutern.
MfG
D. Saeger
- RA -
Ergänzung vom Anwalt
19.07.2017 | 23:24
Durch einen Löschfehler ist die Norm zur Arbeitssuchendmeldung verrutscht.
§ 38 Abs. 1 SGB III:
"(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Zur Wahrung der Frist nach den Sätzen 1 und 2 reicht eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend."
Die Kenntnis ist hier in der Regel erst ab Erhalt der Kündigung zu bejahen. Dann hat man 3 Tage Zeit sich zu melden.
MfG
D. Saeger
- RA -