Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt:
Das Mutterschutzgeld wird anhand des erhaltenen Verdienstes des Arbeitnehmers in den letzten 3 abgerechneten Kalendermonaten vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG
berechnet (§ 24i SGB V
). Hierbei sind nach § 14 Abs. 1 MuSchG
eingetretene Lohnerhöhungen sowie dauerhafte Lohnkürzungen zu berücksichtigen.
Nun zu den von Ihnen genannten Fall, indem sich die Arbeitnehmerin in den entsprechenden 3 Monaten vor einer erneuten Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in Elternzeit befunden hat, und in dieser Zeit Teilzeit gearbeitet hat.
Bei der Frage, ob der in dieser Zeit aus Teilzeit erhaltene Lohn der Berechnung des Mutterschutzgeldes zu Grunde gelegt wird, kommt es darauf an, ob die Teilzeit für die Dauer der Elternzeit auflösend bedingt war oder unbefristet gelten sollte. Da in Ihrem Fall vor und nach der Elternzeit Vollzeitbeschäftigung vereinbart war und ist, nehme ich an, dass die Teilzeit an die Elternzeit gebunden war und damit auflösend bedingt. Der Zuschuss zum Mutterschutzgeld nach § 14 Abs. 1 MuSchG
soll das entfallende Arbeitsentgelt ersetzen, welches dem Arbeitnehmer zustünde, wenn er nicht im Mutterschutz wäre. Durch die Kombination von Mutterschutzgeld und Zuschuss zum Mutterschutzgeld soll die werdende Mutter während der Mutterschutzzeit so finanziell abgesichert werden, dass für Sie kein Anreiz besteht, unter Inkaufnahme von gesundheitlichen Gefährdungen zum Zweck der Existenzsicherung zu arbeiten (BAGE 143, 42
ff). Somit ist in Ihrem Fall auf die Vollzeitbeschäftigung vor Eintritt der Schutzfrist abzustellen, da es sich bei der Arbeitszeiterhöhung nicht um einen nur vorübergehende Gehaltserhöhung handelt. Da die Teilzeitbeschäftigung lediglich durch die Inanspruchnahme von Elternzeit bedingt war, handelt es sich hierbei nicht um eine dauerhafte Gehaltskürzung, welche nach § 14 MuSchG
zu berücksichtigen wäre.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage verständlich beantwortet habe und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Sabine Raeves
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 28.04.2016 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Raeves, LL.M.
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