Sehr geehrter Fragesteller,
für eine innerhalb der Elternzeit endende Kündigung des Arbeitsverhältnisses gelten die vertraglichen bzw. tariflichen Kündigungsfristen; nach Ihrer Schilderung also 6 Wochen zum Quartalsende.
Soll das Arbeitsverhältnis erst mit dem Ende der Elternzeit enden, haben Sie gem. § 19 BEEG
ein Sonderkündigungsrecht mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende der Elternzeit. In diesem Falle müssen Sie nicht die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist ("zum Quartalsende") einhalten.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
Tel.: 030 - 293 646 75
Fax.: 030 - 293 646 76
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Diese Antwort ist vom 27.06.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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