Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen möchte ich Ihnen Ihre Frage wie folgt beantworten:
Soweit ersichtlich gibt es keine obergerichtliche Rechtsprechung zu dem Thema. Allerdings spricht einiges für die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens:
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach § 15 BEEG Abs.2 S.6 BEEG Vereinbarungen zum Nachteil des Arbeitnehmers unzulässig sind. Dementsprechend hat das BAG am 26.11.2003 Regelungen für nichtig erklärt, die die arbeitsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers bei Inanspruchnahme von Elternzeit für unwirksam erklärt (Tarifvertrag Lufthansa). Dies betraf indes die Berechnung von Leistungen und Vergütungen.
Da es aber Sinn und Zweck des § 19 BEEG ist, Elternzeit und Arbeitsverhältnis gleichzeitig beenden zu können um eine nahtlose Betreuung des Kindes zu gewährleisten, muss dies auch für die Kündigungsfrist des § 19 BEEG gelten. Indes besteht bei Ihnen noch die Besonderheit, dass Sie eine andere Arbeitsstelle antreten wollen. Von daher wäre es juristisch auch vertretbar, die Frage in Ihrem Fall anders zu beantworten.
Der Zweck des § 19 BEEG ist insoweit nicht einschlägig.
Im Falle eines Falles würde ich aber von einer Wirksamkeit der Kündigung ausgehen. Dafür spricht, dass Arbeitsgerichte Arbeitnehmerschutzvorschriften nur ungerne relativieren und dass § 15 BEEG Abweichungen zu Lasten des AN unzulässig macht. Unter Einhaltung der Frist und Form müsste Ihr Vorgehen daher zulässig sein.
Es tut mir leid, Ihnen keine definitive Antwort sondern lediglich eine Einschätzung geben zu können. Rechtsprechung zu einem identischen Fall habe ich leider nicht finden können.