Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie müssen zwischen dem Anspruch auf Elternzeit und Teilzeitarbeit unterscheiden.
Sofern Sie den Antrag auf Elternzeit zunächst nur für ein Jahr stellen, folgt daraus ein Verzicht auf die weitere Elternzeit, bzw. weitere Elternzeit ist nur mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers möglich. Stellen Sie gleich einen Antrag auf zwei Jahre Elternzeit bedarf dies nicht der Zustimmung Ihres Arbeitgebers, allerdings ist eine vorzeitige Beendigung ebenfalls nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Ihr Arbeitgeber kann Sie dementsprechend auch nicht zwingen, zunächst nur einen Antrag für ein Jahr zu stellen.
Einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben Sie dann, wenn Sie für mindestens drei Monate zwischen 15 und 30 Wochenstunden arbeiten wollen und diesem Wunsch dringende betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.
Der Anspruch muss dem Arbeitgeber 8 Wochen oder, wenn die Verringerung unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach der Mutterschutzfrist beginnen soll, sechs Wochen vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt werden.
Der Arbeitgeber kann die beantragte Teilzeitarbeit nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen schriftlich ablehnen.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -
Diese Antwort ist vom 23.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Lausch
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40595 Düsseldorf
Tel: 0176-43025411
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Sehr geehrte Frau Lausch,
vielen Dank für Ihre Antwort. Leider ist die Antwort nicht spezifisch genug. Mir geht es wirklich ausschliesslich um den Antrag auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Den Antrag über Elternzeit werde ich über 2 Jahre stellen und dieser kann meines Wissens auch nicht verwehrt werden. Dies wird auch von meinem Arbeitgeber nicht in Frage gestellt.
Beim Antrag auf Teilzeit während der Elternzeit will mich mein Arbeitgeber aber zwingen erst nur das erste Jahr zu beantragen und das zweite Jahr erst später. Ich weiss, dass ich keinen Anspruch habe auf Elternteilzeit von 10 h/Woche. 10h/Woche würde ich aber für das erste Jahr beantragen und das erste Jahr würde der Arbeitgeber ja bewilligen. Strittig ist das zweite Jahr, in dem ich 20 Stunden arbeiten möchte (und damit also innerhalb der rechtlich geforderten Zahl von 15 bis 30 Wochenstunden liege).
Nun nochmal spezifisch meine Fragen:
1) Stelle ich mich rechtlich schlechter, wenn ich (wie vom Arbeitgeber verlangt) nur für das erste Jahr den Teilzeitantrag stelle und nicht für das zweite Jahr schon jetzt? Schliesslich könnte es innerhalb des nächsten Jahres zu Umständen kommen, die einer Teilzeit im zweiten Jahr entgegenstehen.
2) Ist es in Ordnung, dass der Arbeitgeber mich zu einem Antrag nur über ein Jahr zwingen will, weil es der interne Firmenprozess ist, dass die Kapazitätsplanung immer nur für das kommende Jahr entschieden wird?
Nochmals vielen Dank.
Herzliche Grüße
Danuta
Sehr geehrte Fragestellerin,
wenn Sie den weiteren Antrag erst später stellen, kann es sein, dass Ihr Arbeitgeber sich darauf beruft, die Kapazitätsplanungen seien bereits abgeschlossen, eine Ausweitung der Arbeitszeit sei daher nicht mehr möglich.
Sofern Sie sich also einvernehmlich einigen, dass Sie Ihren Antrag später stellen, sollten Sie dies schriftlich fixieren und darauf bestehen, dass vor Beginn / während dieser Planungen auch Ihr Wunsch nach Ausweitung der Arbeitszeit berücksichtigt wird und entsprechende Gespräche geführt werden.
Ihr Arbeitgeber kann Sie nicht zwingen, nur für ein Jahr den Antrag zu stellen. Ob die angeblich abzuwartende Kapazitätsplanung einen dringenden betrieblichen Grund darstellen, Ihren Antrag heute abzulehen, lässt sich ohne weitere Detailkenntnisse Ihrer Tätigkeit und des Betriebsablaufes im Rahmen dieses Forums nicht zuverlässig beurteilen.
Ich empfehle Ihnen, zu abschließenden Prüfung und Entscheidung einen Kollegen vor Ort unter Vorlage Ihres Arbeitsvertrages zu konsultieren.
Mit freundlichem Gruss
Lausch
- Rechtsanwältin -