Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt.
Leider geben Sie nicht an, ob es ein Testament gibt.
Wenn nicht bilden Sie mit Ihrer Mutter und den Geschwistern eine Erbengmeinschaft.
Waren Ihre Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und beide zu 50 % Grundstückseigentümer, ist Ihre Mutter nach dem Tod Ihres Vaters Eigentümerin zu 75 %, sie und Ihre Geschwister zu je 8 1/3 %
1.
Wenn jetzt ein Gutachter den Wert ermittelt, kann dann hier z.B. die Heizung, das Bad etc. abgezogen werden?
Ihre Investitionen in das Haus führten zu einer Wertsteigerung des Grundstücks der Eltern.
Durch den Einbau der Heizung (Heizkessel und Heizkörper) wurde diese wesentlicher Bestandteil des Hauses und damit auch des Grundstücks (§ 946
, § 94 Abs. 2, Abs. 1 BGB
).
Sie haben das Eigentum per Gesetz verloren. Eigentümer wurden die Eltern als Grundstückseigentümer.
Es ist daher nicht richtig, dass Sie noch Eigentümer sind.
Wird nun das Haus bzw. das Grundstück geschätzt, sind keine Abzüge für von Ihnen veranlassten Einauten vorzunehmen.
2.
Wie kann ich mein investiertes Geld schützen?
Sie haben Geld in fremdes Eigentum gesteckt.
Ihre Mutter könnte Ihnen das Grundstǘck bzw. ihren Teil des Grundstücks vererben, schenken oder verkaufen oder ein Wohnrecht oder Nießbrauch einräumen. Ob das möglich ist, hängt davon ab, ob und wie hier von Ihrem Vater und Ihrer Mutter schon letztwillige Verfügungen getroffen wurden.
In Betracht kommt auch ein Mietvertragsschluss mit Ausschluss der Kündigung.
Ihnen könnte bezüglich Ihrer Investitionen ein Ersatzanspruch gegen die Grundstückseigentümer zustehen beispielsweise aus §§ 994
, 996 BGB
.
Es handelt sich hier um eine komplexe Materie.
Ohne Kenntnis aller Umstände insbesondere der Absprachen bezüglich des Wohnens (unentgeltlich oder entgeltlich) und der Investitionen / Sanierungen ist als Ferndiagnose nicht möglich.
Sie sollten daher unbedingt einen Kollegen / eine Kollegin vor Ort mit der Vertretung beauftragen um (weitere) Rechtsverluste zu vermeiden).
3.
Oder habe ich jetzt all die Jahre nur dafür gearbeitet, damit der Wert des Hauses steigt und meine Geschwister einen größeren Erlös erzielen können?
Hier fehlen leider Hintergrund-Angaben.
Grundsätzlich kann ein Erblasser anordnen, das Vorausempfänge angerechnet werden (§ 2050 Abs. 3).
Es kommt darauf an, um welche Beträge und zu welche Zwecke Zuwendungen gegeben wurden (§ 2050 Abs. 1 und 2 BGB
), dann kann auch ohne entsprechende Anordnung Zuwendungen auszugleichen sein.
Es kann aber durchaus sein, dass Ihre Geschwister einen größeren Anteil erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 05.04.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
meine Eltern hatten ein Testament und sie setzten sich gegenseitig als Erbe ein. Wir Kinder haben keinen Pflichtteil beim Tod meines Vaters beansprucht, allerdings ist der Zeitraum von 3 Jahren noch nicht abgelaufen.
Das Haus gehörte meinen Eltern zu je 50 % und sie hatten den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Ich wohnte zwar unentgeltlich und zahlte nur die Nebenkosten, war aber in vollem Umfang alleine für Sanierung zuständig.
Meine Mutter überlegt mir das Haus zu schenken, weil sie nie einen Verkauf des Hauses wollten. Sie wäre bereit mir wenigstens meine Wohnung zu überlassen, denn dann wäre ein späterer Verkauf für meine Geschwister so gut wie unmöglich.
Es ist aber fraglich, ob sie dann die 10-Jahres-Frist überlebt. Meine Geschwister werden ihren Anteil verlangen. Das steht leider fest.
Ich werde einen Anwalt aufsuchen. Selbst, wenn ich es nur erbe, muss ich meine Geschwister auszahlen.
Die Zahlungen an meine Geschwister liefen all die Jahre leider immer bar, sodass hier der Nachweis fehlt.
Momentan sieht es leider so aus, als ob ich Lehrgeld bezahlt habe. So hatte ich meine Geschwister immer eingeschätzt, nur meine Mutter hatte sie über all die Jahre vergöttert.
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Ratsuchende,
bei einer Schenkung zu Lebzeiten können die Geschwister einen Pflichtteilsergänzungsanspruch gemäß § 2325 Abs. 1 BGB
haben.
Nach 10 Jahren bleibt die Schenkung diesbezüglich unberücksichtigt (§ 2325 Abs. 3 S. 2 BGB
).
Voll berücksichtigt bleibt die Schenkung nur im ersten Jahr nach der Schenkung (§ 2325 Abs. 3 S. 1, BGB
). Jedes weitere Jahr sinkt der zu berücksichtigende Teil um 10 %.
Es kann also durchaus sein, dass Sie nicht erheblich schlechter dastehen werden als die Geschwister.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt