Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworte:
zu Ihrem Fragenkomplex…
1) richtig bis auf den Umstand, dass die 10 Jahresfrist mit der Einigung und Auflassung (§873 BGB) beginnt.
2) Die Abfindung kann sehr individuell angesetzt werden, schließlich sollen Sie ja anstatt eines drohend schwebenden Anspruches abgefunden werden.
Die Anspruchshöhe wäre hier pauschal mit 75.000 Euro bzw. so das die Vorausverfügung als Enterbung Ihrerseits verstanden werden kann mit der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und somit 37.500 Euro anzusetzen ist.
Die Abfindung kann von diesen Ausgangspunkten erheblich noch oben bzw. unten abweichen, schließlich sind Ihre Eltern erst 55 Jahre alt und können nach Belieben mit Ihrem Vermögen verfahren. Soweit das Hausgrundstück den größten und einzigen Vermögenswert Ihrer Eltern darstellt kommt das einer Enterbung Ihrerseits im Wege der vorweggenommen Erbfolge gleich. Hier kommt es auf Ihr Verhandlungsgeschick an und was Sie erreichen wollen bzw. was Ihre Eltern bzw. Ihr Bruder geben wollen.
b) Die Zahlung der Abfindung kann als Auflage im Schenkungsabkommen fixiert werden. Der Schenkungsvertrag bedarf grundsätzlich der notariellen Beglaubigung (§ 518 BGB), die Grundstückübertragung sowieso (§ 311b BGB)
Bedenken Sie bitte, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Andreas Wehle