Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Während der Elternzeit dürfen Sie gem. § 15 Abs. IV BEEG bis zu 30 Std./Woche in Teilzeit arbeiten, bei Ihrem vorherigen Arbeitgeber oder mit dessen Zustimmung auch bei einem anderen Arbeitgeber bzw. als Selbständige. Das gilt auch, wenn Sie Elterngeld erhalten.
Wenn Sie in Teilzeit arbeiten, könnte sich ElterngeldPlus für Sie eher lohnen, bei dem das pro Lebensmonat des Kindes ausgerichtete Basiselterngeld auf 2 Lebensmonate erweitert wird, also doppelt so lange gezahlt wird aber nur 50% des Basiselterngeldes beträgt.
Das Elterngeld wird aus der Differenz zwischen Ihrem Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit vor der Geburt des Kindes und Ihrem Einkommen während des Elterngeld-Bezugs ermittelt, das sich auf dessen Höhe auswirkt.
Das Basiselterngeld beträgt 65 % des Netto-Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt, mindestens 300,00 € monatlich für 6 Monate.
Grundlage für die Berechnung des Elterngelds ist das steuerpflichtige Einkommen bis max. vor der Geburt berücksichtigt, für den Sie auch Steuern zahlen mussten.
Staatliche Lohnersatzleistungen wie z.B. Arbeitslosengeld bleiben unberücksichtigt.
Auch beim zweiten Kind ist der Bemessungszeitraum das letzte Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes. Für die Berechnung des Elterngelds wird grundsätzlich das durchschnittliche Erwerbseinkommen des antragstellenden Elternteils in den letzten 12 Monaten vor der Geburt herangezogen. Gem. § 2b Abs. I Nr. 1 BEEG werden aber die Monate im Bemessungszeitraum nicht gezählt, in denen für das erste Kind Elterngeld bezogen wurde. Der Bemessungszeitraum verschiebt sich um diesen Zeitraum.
Ansonsten ist es so, dass das Elterngeld für das 2. Kind geringer ausfallen kann, weil man beruflich „zurückgesteckt" hatte, um das erste Kind zu betreuen und zu erziehen.
Zuständig für den Antrag auf Elterngeld ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) in der Regionalstelle des Regierungsbezirk, in dem Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Der Antrag kann zwar ONLINE gestellt werden, es lohnt sich aber ein Begleitschreiben oder die persönliche Beratung:
Bei Antragstellung sollten Sie unbedingt ansprechen, ob noch etwaige CORONA-Maßnahmen
der Bundesregierung für Sie beim Bezug von Elterngeld oder dessen Dauer relevant sind.
Bei individuellen Beschäftigungsverboten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, bei einem ärztlichen Beschäftigungsverbot gem. § 16 i.V.m. § 2 Abs. II Ziff. 3 MuSchG .
Es sollen sich keine finanziellen Einbußen ergeben, so dass die ausgefallene Arbeitszeit Grundlage für die Zahlung ist.
Der Arbeitgeber hat daher die volle vertragliche Vergütung für den Arbeitsausfall zu zahlen.
Bei einem vollumfänglichen Beschäftigungsverbot ersetzt der Mutterschutzlohn die zuletzt bezogene Vergütung vollständig.
Die Durchschnittsvergütung der letzten 13 Wochen bzw. 3 Monate gilt als Berechnungsbasis, die vor dem Monat der Schwangerschaft erzielt wurde, ohne Einmalzahlungen wie z.B. ein 13. Gehalt.
Soweit diese einvernehmlich reduziert wurde, führt das ähnlich wie bei der Entgeltfortzahlung
im Falle der Krankheit zu Einkommensverlusten.
Sie sollten mit dem Arbeitgeber die Elternzeit für das 1. Kind beenden, und zwar zu dem Tag, an dem die Mutterschutzfrist für das 2. Kind beginnt und für dieses im Anschluss an die Mutterschutzfrist wieder Elternzeit beantragen. Dann Sind Sie auch durchgehend krankenversichert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Roßmarkt 194
86899 Landsberg
Tel: +498191/3020
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Web: http://www.kanzlei-am-rossmarkt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Vielen Dank für die Antwort, leider habe ich nicht das Gefühl das diese meine Frage beantwortet.
Was passiert in dem Falle, dass eine Schwangerschaft Eintritt bevor ich meine Tätigkeit wieder aufgenommen habe und ich diese nach Arbeitsantritt mitteile. Würde mir dann bei einem vollumfänglichen Beschäftigungsverbot nur das Elterngeld Plus gezahlt werden, das ich ja in dem Monat des Schwangerschaftseintritts bezogen habe, oder habe ich Anspruch auf Mutterschutzlohn?
Doch, die Antwort auf Ihre Frage ist klar enthalten:
Wenn Sie nicht wieder arbeiten gehen, haben Sie auch keinen Anspruch auf Mutterschaftslohn und das Elterngeld für das 1. Kind läuft einfach weiter.
Bei Elternzeit OHNE Arbeit laufen auch behördliche oder ärztliche Beschäftigungsverbote ins Leere