Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Behauptung, das Urteil habe keine Wirkung ist nicht zutreffend.
Allerdings ist es in der Tat schwierig abzugrenzen, ob solche variablen Gehaltsbestandteile als elterngeldrelevantes Einkommen zählen oder nicht.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach § 2 BEEG
.
Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift sieht vor, dass Elterngeld in Höhe von 67% des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich "erzielten" monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 € monatlich für volle Monate gezahlt wird, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
Dazu bestimmt § 2 Absatz 7 Satz 4 BEEG
, dass Grundlage der Einkommensermittlung die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers sind. Diese Regelung soll lediglich der Erleichterung der Sachverhaltsaufklärung dienen, sie begründet jedoch keine rechtliche Bindung an die Feststellungen des Arbeitgebers.
Der Art nach gehört zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 7 Satz 1 BEEG
das laufend gezahlte Arbeitsentgelt.
Im Grunde genommen, werden einmalige Sonderleistungen / Zahlungen des Arbeitgebers ausgenommen von der Berechnung zum Elterngeld.
Nur regelmäßige Sonderzahlungen sind hier zu berücksichtigen.
Das heißt also, dass Ihr variables Gehalt, weil es vertraglich geregelt und immer wiederkehrend ist, auch als fester Gehaltsbestandteil bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden muss.
Sie sollten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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