Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Ziel des Elterngeldes nach dem Vorstellungen des Gesetzgebers ist es, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kinder kümmern (so die Gesetzesbegründung, vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2). Jeder betreuende Elternteil, der seine Erwerbstätigkeit unterbricht oder reduziert, soll einen an seinem individuellen Einkommen orientierten Ausgleich für die finanziellen Einschränkungen im ersten Lebensjahr des Kindes erhalten (so die Gesetzesbegründung, vgl BT-Drucks 16/1889 S 2, 15; BT-Drucks 16/2454 S 2).
Daher ist Ihre Auffassung, dass bei verschiedenen Einkommensarten Gewinne und Verluste zu verrechnen sind, weil sich nur daraus das tatsächliche Einkommen ergibt bzw. die tatsächlichen Einkommenseinbußen ergeben logisch und meines Erachtens richtig.
Leider gibt es hierzu noch keine veröffentlichte Rechsprechung.
Nach dem Gesetzeswortlaut § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der „POSITIVEN" Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger Arbeit im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 zu berücksichtigen.
Ich gehe davon aus, dass aufgrund der Vorgängerregelung zum BEEG, welche im Wortlaut hieß:
Als Einkommen gilt die NICHT UM VERLUSTE IN EINZELNEN EINKOMMENSARTEN zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs.1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, § 6 Abs. 1 S. 1 BErzGG (Bundeserziehungsgeldgesetz)
in Verbindung mit einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, welche sich in der Begründung zu einer Entscheidung über BEEG auf jene Vorgängerregelung bezieht:
„Auch das Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) hatte bereits im Rahmen der Ermittlung der Einkommensgrenzen (§ 5 Abs 3, § 6 Abs 1 Satz 1 BErzGG) auf "die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 EStG" abgestellt." (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.06.2009, Az. B 10 EG 9/08 R)
das Amt die nun geltende Regelung dahingehend auslegt, dass POSITIVE Einkünfte bedeutet, dass Verluste nicht zu berücksichtigen sind.
Das ist meines Erachtens nicht vertretbar. Anders als die Vorgängerregelung wird gerade nicht ausdrücklich die Verrechnung von Verlusten ausgenommen. Und § 2 BEEG nennt die verschiedenen Einkommensquellen in einem Satz, so dass schon nach dem Wortlaut nur die Summe der positiven Einkünfte aus einer Saldierung sämtlicher Einkommensquellen gemeint sein kann.
Maßgebend ist aber meines Erachtens, dass das Elterngeld tatsächliche Einbußen durch die Kinderbetreuung auffangen soll. Dies kann nur durch Bewertung sämtlicher Einkommensquellen geschehen.
Zu vertreten im Sinne des Amtes wäre, dass Verluste, welche sich nicht auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit auswirkten, z.B. aus Abschreibungen etc. nicht berücksichtigt werden. Hier differenziert das Gesetz aber (erstaunlicher Weise - vielleicht auch, weil Sozialrechtler nicht immer etwas von Steuerrecht verstehen) gar nicht. Aber in der von Ihnen vorgetragenen Konstellation müssten meines Erachtens die Verluste berücksichtigt werden. Nicht zu betonen brauche ich wohl, dass es sich bei der Anstellung nicht um ein Scheingeschäft handeln darf, wenn andererseits Aufträge verschoben wurden oder wegen der Verschiebung die Anstellung nicht erforderlich gewesen wäre.
Ich kann insoweit nur raten, gegen die Entscheidung Rechtsmittel einzulegen. Bitte beachten Sie hierzu die in dem Bescheid aufgeführte Rechtsmittelbelehrung.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Durch die Bilanz ändert sich der Gewinn nicht, so dass die Vorlage nicht weiter helfen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen