Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich finde Ihre Rechtsauffassung sehr spannend und kenne keine Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dazu. Aus eigener Erfahrung aus Verfahren vor dem Bundessozialgericht kann ich Ihnen berichten, dass das BSG hier sehr behördenfreundlich ist.
In Ihren Falle wird sich die Argumentation der Behörde auf die von Ihnen zitierten Stellen der Elterngeldrichtlinie beziehen. Die Richtlinie ist eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Da Verwaltungsvorschriften häufig auch norminterpretierende Auslegungen anordnen, können sie im konkreten Einzelfall jedoch in der Ausgestaltung eines konkreten Verwaltungsaktes oder durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsaktes auch Außenwirkung entfalten.
Durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs wurden 2012 iR der Neustrukturierung des bisherigen § 2 BEEG und der Einführung der pauschalierten Ermittlung der Abzüge für Steuern und Sozialabgaben ie §§ 2 a ff. in das BEEG eingefügt.
Insbesondere auf dieses Gesetz stützt das BSG seine bisherige Rechtsprechung. Verwaltungsvereinfachung geht eben stets vor Einzelfallgerechtigkeit, so meine Erkenntnis und einige lehrstuhlinhabende Rechtslehrer reden diesen Stuss in Fachzeitschriften nach (es mangelt eben an der Selbstbetroffenheit).
Das nächst Problem ist, dass Einkünfte aus einer verbeamteten Tätigkeit und einer als Tarifangestellter steuerlich betrachtet der gleichen Einkunftsart - unselbständige Einkünfte sind, ohne Unterscheidung des beruflichen Status.
Es tut mir leid, Ihnen keine positivere Auskunft erteilen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller
02.10.2018 | 21:07
Sehr geehrter Anwalt,
Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich möchte folgendermaßen nachfragen:
1) Sie schreiben, dass das nächste Problem sei, dass die Einkünfte steuerlich betrachtet die gleiche Einkunftsart sind. Könnten Sie bitte erläutern warum?
2) Sie schreiben, dass die Richtlinien zum BEEG auch norminterpretierende Auslegungen anordnen können. Inwieweit sind Ihnen Rechtsprechungen der Sozialgerichte bekannt, welche bewusste und klare Urteile gegen diese Richtlinien gesprochen haben?
3) Ich habe Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben. Nach beidseitiger Stellungnahme hat der Vorsitzende Richter nun einen Erörterungstermin angesetzt, bei welchem mein persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Inwieweit rechnen Sie meinem Begehren berechtigte Chancen ein? Falls erwartungsgemäß eher ohne Erfolg, würde ich die Klage zum jetzigen Stand zurückziehen.
4) Mein Streitwert beträgt ca. 3000 Euro (höheres Elterngeld ohne Abzüge für Sozialabgaben). Macht ein Vergleichsangebot zum jetzigen Stand an die Behörde Sinn, bspw. in Höhe von 2000 Euro?
5) Besteht die Möglichkeit, dass trotz Klagerücknahme das Gericht in meinem Fall weiter (zu meinem Nachteil) ermittelt? Hintergrund meiner Frage ist, dass das Unternehmen meines Mannes eine kurzfristige Beschäftigung mit recht hohem Gehalt vor Geburt mit mir abgeschlossen hat, und ich dadurch bei der Elterngeldzahlung profitiere.
Ich danke Ihnen für die Beantwortung meiner (Nach-)Fragen und wünsche Ihnen einen schönen Abend.
Freundliche Grüße, die Fragestellerin
Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt
03.10.2018 | 08:28
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfragen gehen über das reine Verständnis hinaus und stellen weitere, kostenpflichtige Nachfragen dar nach den Statuten des Plattformbetreibers. Zudem ist es mir verwehrt, diese zu beantworte außer aus Kulanz, was ich aufgrund des Interesses an dem Fall (ich überlege, einen Aufsatz in einer Fachzeitschrift zu veröffentlichen) aber kulanterweise wie folgt tue:
1) Sie schreiben, dass das nächste Problem sei, dass die Einkünfte steuerlich betrachtet die gleiche Einkunftsart sind. Könnten Sie bitte erläutern warum?
Vergleichen Sie bitte § 2 Einkommensteuergesetz. Dort sind die 7 Einkunftsarten aufgezählt. Das Einkommen als Beamter als auch als Angestellter sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
2) Sie schreiben, dass die Richtlinien zum BEEG auch norminterpretierende Auslegungen anordnen können. Inwieweit sind Ihnen Rechtsprechungen der Sozialgerichte bekannt, welche bewusste und klare Urteile gegen diese Richtlinien gesprochen haben?
Keine
3) Ich habe Klage beim zuständigen Sozialgericht erhoben. Nach beidseitiger Stellungnahme hat der Vorsitzende Richter nun einen Erörterungstermin angesetzt, bei welchem mein persönliches Erscheinen angeordnet wurde. Inwieweit rechnen Sie meinem Begehren berechtigte Chancen ein? Falls erwartungsgemäß eher ohne Erfolg, würde ich die Klage zum jetzigen Stand zurückziehen.
Wenn man die Richtlinie betrachtet, ist Ihr letztes Gehalt stets ein sozialversicherungspflichtiges gewesen. Halten Sie an Ihrer Argumentation fest. Das Gerichtsverfahren kostet nichts. Ich hätte ein Interesse daran, das Urteil (Namen etc. geschwärzt) zu bekommen.
4) Mein Streitwert beträgt ca. 3000 Euro (höheres Elterngeld ohne Abzüge für Sozialabgaben). Macht ein Vergleichsangebot zum jetzigen Stand an die Behörde Sinn, bspw. in Höhe von 2000 Euro?
Die Behörde wird sich darauf nicht einlassen und es drauf ankommen lassen.
5) Besteht die Möglichkeit, dass trotz Klagerücknahme das Gericht in meinem Fall weiter (zu meinem Nachteil) ermittelt? Hintergrund meiner Frage ist, dass das Unternehmen meines Mannes eine kurzfristige Beschäftigung mit recht hohem Gehalt vor Geburt mit mir abgeschlossen hat, und ich dadurch bei der Elterngeldzahlung profitiere.
Nein, dann ist das Verfahren für das Gericht beendet.