Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für Ihre Frage, die ich gerne im Rahmen einer ersten Einschätzung beantworte:
Es gibt im Sozialrecht keine § 363 Abs. 2 S. 1 vergleichbare Bestimmung. Sie können allerdings in einer entsprechenden Anwendung von § 18 SGB X
mit dem Widerspruch unter Angabe der entsprechenden Aktenzeichen zugleich beantragen, das Widerspruchsverfahren vorläufig nicht zu bearbeiten, sondern ruhen zu lassen, bis die Entscheidung des Bundessozialgerichts vorliegt.
Allerdings ist die für die Bewilligung von Elterngeld zuständige Behörde (in Ihrem Fall wohl das Versorgungsamt), nicht gesetzlich verpflichtet, das Verfahren ruhen zu lassen; sie trifft die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Sollte Ihr Fall dem durch das LSG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall ähnlich sein, wird die Behörde klug beraten sein, Ihrem Antrag stattzugeben.
Sie kann den Widerspruch jedoch auch zurückweisen. Dagegen allerdings ist in jedem Fall Klage zum Sozialgericht möglich. Auch dort ist es möglich unter Verweis auf das beim BSG anhängige Verfahren das Ruhen zu beantragen - und es ist höchst wahrscheinlich, dass das Sozialgericht dem folgen wird.
Widerspruch bei der Behörde und Klage beim Sozialgericht sind kostenfrei, so dass Sie mit dieser Vorgehen kein finanzielles Risiko eingehen.
Ich hoffe, dass meine Auskünfte Ihnen geholfen haben und eine erste Orientierung in der Sache ermöglichen. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies auf der Grundlage der von Ihnen gegeben Informationen beruht. Abweichungen, die Ihnen geringfügig erscheinen mögen, können schon zu erheblich unterschiedlichen Bewertungen in der Angelegenheit führen.
Sehr gerne können Sie mich in dieser Angelegenheit auch beauftragen. Dank Email, Fax und Telefon stellt auch die Vertretung über größere Entfernung kein Problem dar. Eine kostenlose Nachfrage beantworte ich gerne.
Ich wünschen Ihnen viel Erfolg für Ihr Verfahren und verbleibe
Diese Antwort ist vom 07.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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