Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Anfrage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Es gibt bereits Rechtsprechung, welche besagt, dass Nachzahlungen, welche nicht in dem 12-Monatszeitraum, welcher für die Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist, tatsächlich bezogen wurde, aber für diesen Zeitraum, als Einkommen zu berücksichtigen sind.
Ich verweise hierzu z.B. auf das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 03.03.2010, Az. L 6 EG 16/09
.
Auch wenn nach dem Wortlaut des Gesetzes also der Zeitraum, in dem Mutterschaftsgeld bezogen wurde, nicht in den Zeitraum einzubeziehen ist, könnten nach jener Rechtsprechung spätere Nachzahlungen für den Zeitraum davor einzubeziehen sein. Allerdings handelte es sich dort nicht um Überstundenvergütung und man könnte sich auch auf den Standpunkt stellen, dass maßgebend ist, ob die Überstunden normalerweise durch Freizeitausgleich abgegolten worden wären und daher nur ausnahmsweise ausgezahlt wurden.
Die Regelung des § 2 Abs. 7 Satz 5 BEEG
, welche die Einbeziehung der Kalendermonate, in welchen Mutterschaftsgeld bezogen wurde, ausnimmt, wurde aber auch deshalb in das Gesetz eingenommen, weil davon ausgegangen wird, dass in jenen Monaten weniger Einkommen zur Verfügung steht, als vorher (siehe auch Folgesatz in Bezug auf Zivildienst etc.). Daher ist Sinn des Gesetzes gerade nicht, Nachzahlungen auszuschließen, sondern im Gegenteil zu verhindern, dass niedrigeres Einkommen, als bisher regelmäßig bezogen, für die Bemessung einbezogen wird.
Nach den Motiven des Gesetzgebers soll mit dem Elterngeld das während der Betreuung und Erziehung des Kindes ausfallende Einkommen, das vorher regelmäßig (!) erzielt worden ist, wenigstens teilweise kompensiert werden. Und hierzu würde auch eine Überstundenvergütung gehören. Etwas anderes könnte allerdings gelten, wenn Überstunden grundsätzlich nicht ausbezahlt wurden, sondern durch Freizeitausgleich abgegolten werden.
Ich rate Ihnen, auf jeden Fall Widerspruch einzulegen und diesen entsprechend zu begründen (das heißt, dass nicht der Bemessungszeitraum maßgebend ist, sondern für welchen Zeitraum die Zahlungen bezogen wurden).
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 28.06.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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