Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einen steuerlichen Gewinnermittlungszeitraum i.S.d. § 2b Abs. 2
des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) kann es nur geben, wenn Sie Gewerbetreibende sind (vgl. § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 1
des Einkommensteuergesetzes - EStG). Dafür haben An- und Abmeldung bei der Gewerbebehörde gemäß der Gewerbeordnung Indizwirkung. Sie haben Ihr Gewerbe offiziell abgemeldet.
Zunächst sollte versucht werden, das Finanzamt zu einer Änderung des Steuerbescheides 2016 zu bewegen. Die Ausweisung der Einkommensart "Gewerbe" sollte als offenbare Unrichtigkeit gerügt und die Entfernung der Eintragung nach § 129
der Abgabenordnung (AO) beantragt werden. Sie sollten in Ansehung des Überprüfungsverfahrens beim Landkreis ein berechtigtes Interesse geltend machen - dann besteht nach Satz 2 der Vorschrift ein Rechtsanspruch auf Korrektur. Korrigiert werden können auch bestandskräftige Steuerbescheide. Die Unrichtigkeit ist auch offenbar, das Finanzamt kennt die Gewerbeabmeldung und hat sogar mit einem Bestätigungsschreiben reagiert (oder sollte dies schon die offizielle Berichtigungsentscheidung sein?).
Aber auch im Überprüfungsverfahren selbst kann diese offenbare Unrichtigkeit geltend gemacht werden. Das haben Sie mit Einreichung des Schreibens getan. Reichen Sie am besten noch die Gewerbeabmeldung selbst nach. Das Gewerbe ruht nicht, sondern existiert nicht mehr. Freilich können Sie es in Zukunft wieder neu beginnen.
Auf Ihren Überprüfungsantrag hat die Behörde einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Dieser kann seinerseits wieder mit dem Widerspruch angefochten werden. Letztlich steht Ihnen auch der Klageweg offen. Wird innerhalb von 6 Monaten über Ihren Überprüfungsantrag keine Entscheidung getroffen, können Sie beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben (§ 88 Abs. 1 Satz 1
des Sozialgerichtsgesetzes - SGG).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 26.01.2019 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Geißlreiter
vielen Dank für Ihre Antwort. Das hilft mir schon weiter. Nur kurz zum Verständnis:
Bei mir liegt tatsächlich ein RUHENDES Gewerbe vor und nicht wie Sie schreiben: "Reichen Sie am besten noch die Gewerbeabmeldung selbst nach. Das Gewerbe ruht nicht, sondern existiert nicht mehr." -> dies ist m.E. eine falsche Interpretation. Jedenfalls hat mir das Finanzamt ja mit einem Bestätigungsschreiben mein ruhendes Gewerbe bescheinigt und dieses Schreiben liegt der Elterngeld-Behörde durch meinen letzten Überprüfungsantrag vor -> m.E. benötigt es doch nicht mehr Beweise, dass ich seit 2014 keine Gewerbetreibende mehr bin?! Nichts desto trotz kann ich versuchen, auch den Lohnsteuer-Bescheid von 2016 nach § 129 ändern zu lassen, wenn dies überhaupt möglich ist, den faktisch hat das Finanzamt nichts falsch gemacht...
Was mir nicht 100% klar ist, ist der Klageweg:
Mein Überprüfungsantrag ist eingegangen, das Amt hat mir per Telefon mitgeteilt, dass auch trotz des Schreibens vom Finanzamt ich weiterhin als Gewerbetreibende gelte. Ich verlange also jetzt von der Elterngeld-Behörde auf meinen Überprüfungsantrag mir einen schriftlichen Bescheid zu schicken, kann ich auch einen RECHTSBEHELF verlangen (beim letzten Antwortschreiben gab es keinen)? Denn nur dann kann ich doch, wie Sie schreiben, klagen oder Widerspruch einlegen?
Und mehr Argumente habe ich ja nicht, d.h. geht das Spiel „Widerspruch / Überprüfungsantrag -> Behörde gibt nicht statt" unendlich weiter? Oder meinen Sie das mit "Letztlich steht Ihnen auch der Klageweg offen". -d.h. wenn dieses Spiel nun 6 Monate so geht und keine Entscheidung getroffen wurde? Oder wenn die Behörde sich innerhalb von 6 Monaten nicht äußert? Ich möchte mir einfach meiner rechtlichen Mittel im klaren sein.
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
dann bin ich von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Wenn ein Gewerbe nur ruht, ist es ist als Einkunftsart noch zu berücksichtigen. Nach § 16 Abs. 3b EStG
gilt der Gewerbebetrieb erst als aufgegeben, wenn die Betriebsaufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklärt wird. Die Erklärung kann bis zu 3 Monate rückwirkend erfolgen. § 129 AO
ist dann nicht einschlägig.
Wenn Sie auf Ihren Überprüfungsantrag 6 Monate keine Entscheidung erhalten, können Sie beim Sozialgericht Untätigkeitsklage erheben. Das Sozialgericht prüft und entscheidet dann direkt, ob der zu überprüfende Bescheid zu ändern ist oder nicht.
Trifft die Behörde aber noch vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eine Ihnen ungünstige Entscheidung, ist erst Widerspruch einzulegen bei der Behörde - für dessen Bearbeitung hat die Behörde dann grundsätzlich 3 Monate Zeit. Auch hier kann dann nach Ablauf dieser Dreimonatsfrist Untätigkeitsklage erhoben werden, wenn bis dahin kein Widerspruchsbescheid vorliegt.
"Rechtsbehelfe" im Sinne meiner Ausführungen sind Widerspruch und Klage.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt