Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Abfindung wird grundsätzlich nicht auf das Elterngeld angerechnet, da es sich nicht um eine laufende Zahlung aus dem Arbeitsverhältnis, also nicht um Lohn handelt. Etwas anderes würde jedoch gelten, wenn die Abfindung für die Freistellung gezahlt würde und Sie während der Freistellung keinen zusätzlichen Lohn bekommen würden. Dann wäre die Abfindung nämlich als Lohn anzusehen und auf das Elterngeld anrechenbar.
Am sichersten wäre es demnach, wenn es Ihnen gelingen würde, dass Ihnen die Abfindung erst nach der Elternzeit gezahlt wird.
2. Eine Sperre wird von Arbeitsagnetur zu Arbeitsagentur unterschiedlich behandelt. Viele Arbeitsagenturen erteilen keine Sperre, wenn der Aufhebungsvertrag zur "Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung" abgeschlossen wird und dies auch so in dem Aufhebungsvertrag steht. Hier sollten Sie sich jedoch vorab mit der für Sie zuständigen Arbeitsagentur in Verbindung setzten, um sicher zu gehen.
3. Grundsätzlich wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld 1 angerechnet. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn in dem Aufhebungsvertrag die ordentliche Kündigungsfrist verkürzt wurde.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.10.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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