Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
1. Nach § 2 VII BEEG
bleiben bei der Bemessung des Zeitrahmens von 12 Monaten die Monate unberücksichtigt, in denen Mutterschaftsgeld bezogen wurde oder in denen es wegen der Schwangerschaft zu Einkommensminderungen gekommen ist. Es kommt nach dem Gesetz nicht auf die Leistungserbringung an, sondern auf die Erzielung von Einnahmen. Wenn der September also wirklich unberücksichtigt bleibt, was man noch nicht abschließend sagen kann, dann wäre es korrekt das Einkommen, welches dort erzielt worden ist, unberücksichtigt zu lassen. Es kommt also auf den Zufluss des Einkommens an.
2. Ich teile Ihre Ansicht, es kann erwartet werden, dass die BWA richtig verstanden wird. Das Auskunftsrecht ergibt sich aus § 8 BEEG
. Es ist zulässig für den Bemessungs- und Bezugszeitraum Auskunft zu fordern. Die Verpflichtung zur Mitwirkung ist weitgehend, Sie werden daher die Auskunft erteilen müssen.
3. Ich kann nicht abschließend beurteilen, ob man die Einkünfte aus September ignorieren durfte, falls aber die Voraussetzungen von § 2 VII BEEG
vorliegen, dann müsste man die Einkünfte ignorieren. Es lohnt sich dann nur einen Anwalt einzuschalten, falls man Ihnen weiterhin Betrug vorwirft und falls sogar Anzeige erstattet wird.
Diese Antwort ist vom 19.01.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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