Sehr geehrte Fragestellerin,
im Ausgangspunkt sollen Sie nun offenbar den korrekten Beitrag bezahlen. Der Anspruch, den die Behörde geltend macht, ist also zunächst einmal berechtigt. Die Frage, die sich Ihnen stellt, ist also, ob diesem Anspruch entgegen steht, dass die Behörde den Fehler gemacht hat und dass Sie auf die Richtigkeit der Beitragsberechnung vertraut haben.
Die Antwort ergibt sich aus § 48
Verwaltungsverfahrensgesetz NRW. Danach kann die Behörde die bisher rechtswidrigen Beitragsbescheide zurücknehmen und statt dessen richtige erlassen. Sie darf also den eigenen Fehler rückwirkend korrigieren.
Dem könnten Sie nur entgegen halten, dass Sie im Vertrauen auf die Bescheide Vermögensdispositionen getroffen haben, die nun dazu führen, dass Sie über die entscheidenden Mittel nicht mehr verfügen. Ihr bloßes Einrichten auf die Beitragshöhe reicht also nicht. Sie müssten darlegen können, dass sie die monatlichen 100 Euro konkret anderweitig ausgegeben haben und deshalb nun Kredit aufnehmen müssten. Das dürfte schwierig sein, ist aber je nach persönlicher Finanzplanung nicht ausgeschlossen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.01.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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Rechtsanwalt Martin Schröder
Sehr geehrter Herr Schröder,
vielen Dank für Ihre rasche Antwort.
Die Frage, ob man über die entscheidenden Mittel nicht mehr verfügt und wie man die 100 € ausgegeben hat, ist ja recht weit auszulegen. Heißt das, dass man über kein Guthaben mehr verfügen darf bzw. wer entscheidet letztlich darüber?
In unserem Fall übernimmt der Arbeitgeber des Weiteren die Kinderbetreuungskosten bzw. mein Mann erhält diese als Zuschuss zu seinem Einkommen. Der Arbeitgeber sagt nun, dass rückwirkend kein höherer Beitrag geltend gemacht werden kann. Das heißt, dass wir die Mehrkosten nicht nachgezahlt bekommen. Wäre derr Bescheid also von Anfang an korrekt gewesen, hätten wir diese Mehrkosten gar nicht gehabt. Könnte dies als "unzumutbarer Nachteil" gewertet werden?
Vielen Dank für Ihre Hilfe!
In der Tat werden Sie mit Guthaben auf dem Konto schwerlich darlegen können, dass Sie die Beiträge nun nicht nachzahlen können. Auch eine fehlende Erstattungsfähigkeit der Kosten durch Ihren Arbeitgeber wird die Nachforderung der korrekten Beiträge zunächst einmal nicht ausschließen.
Allerdings kommt eine Amtshaftung der Verwaltung nach § 839 BGB
in Verbindung mit Art. 34 GG
in Betracht, wenn Sie durch die unzutreffend zu niedrige Beitragsfestsetzung gehindert wurden, einen Erstattungsanspruch bei Ihrem Arbeitgeber geltend zu machen. Dann könnte Sie mit diesem Schadensersatzanspruch gegen die Nachforderung aufrechnen und müssten im Ergebnis doch nichts nachbezahlen.
Das würde allerdings voraussetzen, dass die Erstattung durch Ihren Arbeitgeber tatsächlich ausgeschlossen ist. Das kann ich ohne Kenntnis der einzelnen Umstände nicht beurteilen. Sollte sich Ihr Arbeitgeber auf eine tarifliche Ausschlussfrist berufen wollen, wäre dem eventuell entgegen zu halten, dass die Nachforderung erst jetzt fällig wird.
So oder so haben Sie aufgrund dieses ergänzenden Umstandes wahrscheinlich entweder einen Erstattungsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber oder einen Amtshaftungsanspruch gegen die Behörde.
Mit besten Grüßen