Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Die Voraussetzungen für den Nachzug der Eltern sind im § 36 AufenthG
geregelt:
……
(2) Sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. ….
D.h., dass Sie eine einer außergewöhnlichen Härte darlegen müssen, z. B. schwere Krankheit und Fehlen einer Pflegeperson. Die heutige Lage in der Ukraine fällt nicht darunter, hier wären die Voraussetzungen für einen Asylantrag zu prüfen, s.u.
Ganz abgesehen davon müssen die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis erfüllt sein, vor allem, dass Ihre Eltern genügend Einkommen haben.
2. Würde ein Anrecht auf Asyl für meine Eltern bestehen?
Das Grundrecht auf Asyl gewährt Menschen Schutz, die politisch verfolgt sind. Als politisch verfolgt gilt, wer gezielten und intensiven ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt war und aus diesem Grund gezwungen war sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. Die Verfolgung muss im direkten Zusammenhang mit der eigenen Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung stehen. Z.B.:
• Inhaftierung durch Miliz, Gründe oft unbekannt; willkürliche Handlungen der Miliz,
• Mitnahme durch Geheimdienst,
• Folter zur Beschaffung von Informationen,
• Verfolgung durch Kämpferbewegungen,
• Vergewaltigung; schwere häusliche Gewalt,
• Angst vor staatlichen Maßnahmen (Inhaftierung/Verschwinden) aufgrund bestehender Verbindung zu Kämpfern in der Familie.
Die Beweislast für die politische Verfolgung liegt bei dem Asylbewerber.
Ergebnis: Ob in Ihrem Fall das Asyl- oder Nachzugsrecht besteht, kann ohne nähere Angaben nicht beurteilt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen