Sehr geehrte Ratsuchende!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworten möchte.
1.) Wurde eine besondere Ausstattung der Wohnung im Mietvertrag vereinbart und bleibt der Standard hinter diesen Vereinbarungen zurück, so kann der Mieter aufgrund von § 535 I 2 BGB
vorgehen und die Herstellung des zum vertragsgemäßen Gebrauch geeihneten Zustandes verlangen.
Ist ein besonderer Standard der Wohnung bzw. der vorhandenen Technik (wie wohl in Ihrem Fall ) nicht im Mietvertrag vereinbart worden, so kann der Mieter einer nicht modernisierten (Altbau-) Wohnung jedenfalls einen Mindeststandard erwarten, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und den Einsatz der für die Haushaltsführung allgemein üblichen elektrischen Geräte erlaubt. Dies hat der BGH mit Urteil vom 26.07.2004 - VIII ZR 281/03
entschieden.
Danach muss der Zustand der zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung geeignet ist, hier nach der Verkehrsanschauung ermittelt werden.
Das bedeutet, dass auch bei Anmietung einer unrenovierten Wohnung und/ oder Altbau ein Mindeststandard vorliegen muss, der ein zeitgemäßes Wohnen ermöglicht und alle mit der Haushaltsführung üblicherweise verbundenen Tätigkeiten unter Einsatz technischer Hilfsmittel erlaubt.
Der Mieter kann eine technische Ausführung erwarten, die grds. üblich ist und dem allgemeinen Lebensstandard entspricht.
Hierzu gehört die Bereitstellung einer Stromversorgung, die einen Betrieb der gewöhnlichen Haushaltsgeräte gestattet.
Dies wird von Wohnungen allgemein erwartet werden dürfen.
Das Urteil des BGH besagt weiterhin, dass nach der Verkehrsanschauung der vertragsgemäße Gebrauch einer Wohnung umfasst, dass zumindest ein größeres Haushaltsgerät wie Waschmaschine oder Geschirrspülmaschine und gleichzeitig weitere haushaltsübliche Elektrogeräte wie etwa ein Staubsauger in der Wohnung benutzt werden können. Zu einer zeitgemäßen Wohnnutzung gehöre außerdem, dass das Badezimmer über eine Stromversorgung verfügt, die nicht nur eine Beleuchtung, sondern auch den Betrieb von kleineren elektrischen Geräten über eine Steckdose ermögliche.
Sofern die Wohnung Ihres Sohnes diesen Mindeststandards nicht genügt, können Sie den Vermieter auf Herstellung dieses Standards bzw. der technischen Gegebenheiten aus § 535 I 2 BGB
in Anspruch nehmen.
Er muss dann die Kosten dieser Herstellung übernehmen.
2.) Da die Verkehrsanschauung von einem wesentlich höheren Standard ausgeht, was die technischen Gegebenheiten einer Wohnung angeht, hätte der Vermieter Sie in Kenntnis setzen müssen, dass die Wohnung weit unter normalen Standards liegt, was die technische Ausstattung betrifft.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
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vonRechtsanwältin Wibke Türk
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