Sehr geehrter Ratsuchender:
Ihre Frage ist eigentlich schnell unter Verweisung auf die Vorgaben des Gesetzes beantwortet. Diese prinzipielle Klarstellung kann aber eine einzelfallbezogene Prüfung und Bewertung eines Rechtsanwaltes auch in Anlehnung an Ihre Gebotshöhe nicht ersetzen. Dennoch führe ich einmal ein wenig ausführlicher aus wie folgt:
1.) Nach § 1
des Einkommensteuergesetzes sind natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Den Wohnsitz haben Sie nicht hier, auch sollte ein Nebenwohnsitz ( bitte ) nicht gemeldet werden. Die Legaldefinition zum „Wohnen" gibt § 8
der Abgabenordnung vor wie folgt:
Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Die Wohnung in Deutschland sollte weiter als „Kapitalanlage" der Vermietung dienen und nicht zum eigenen Wohnen Ihrer Person. Oder finden Sie einen sonstigen Grund, der nicht darauf schließen lässt, daß Sie die Wohnung selber benutzen wollen. Art und Umfang derartiger Nutzungen müssen Sie aber mit einem Steuerberater abklären, da es hier häufig Streit in der Praxis mit den Finanzämtern gibt. Ihr Vorhaben, diese Wohnung zeitweilig selber zu nutzen, würde auf jeden Fall den Tatbestand des Wohnens erfüllen und eine Steuerpflicht auslösen.
2.) Der gewöhnliche Aufenthalt ist ein weiteres Problem. Diesen regelt § 9
der Abgabenordnung wie folgt: Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt.
3.) Achten Sie hierbei auf die aber sicherlich schon bekannte 180 Tage Regel. Wie Sie sehen, sind die Tatbestände Wohnen / Aufenthalt Alternativen: Wenn EINE erfüllt, griffe die deutsche Steuerpflicht. Als Antwort auf Ihre Frage kann ich festhalten: So wie Sie das vorzuhaben scheinen, würde es auf jeden Fall erst einmal leider nicht funktionieren.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Fricke
Rechtsanwalt und Diplom Kaufmann
Diese Antwort ist vom 09.05.2018 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: http://www.kanzleifricke.de
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Vielen Dank für die Antwort!
Wie funktioniert es dann mit Ferienwohnungen, die z.B. Schweizer Bürger mit Wohnsitz Schweiz im Schwarzwald haben? Diese nutzen ihre Ferienwohnungen regelmäßig selbst, haben Schlüsselgewalt etc. Erfüllt das nicht den Tatbestand des Wohnens?
Vielen Dank für die Antwort!
Wie funktioniert es dann mit Ferienwohnungen, die z.B. Schweizer Bürger mit Wohnsitz Schweiz im Schwarzwald haben? Diese nutzen ihre Ferienwohnungen regelmäßig selbst, haben Schlüsselgewalt etc. Erfüllt das nicht den Tatbestand des Wohnens?
Sehr geehrter Ratsuchender,
zum einen gehe ich davon aus, daß Sie Deutscher sind. Das ist bei der mutmaßlichen Unterstellung
zum Unterhalt einer Wohnung im eigenen oder fremden Land ein maßgeblicher Unterschied.
Das bloße Halten einer Ferienwohnung löst natürlich nicht die unbeschränkte Steuerpflicht aus. Aber
ich habe Sie dahingehend verstanden, daß dies so bei Ihnen gar nicht gewollt war. Sie wollen dort auch
auf Zeit verweilen!
Mein nochmaliger Tip: Loten Sie mit dem Steuerberater aus, wie die Nutzung gestaltet werden kann,
ohne daß man Ihnen ein dortiges Wohnen unterstellen kann. "Wohnen" dürften Sie dann natürlich dort
auch nicht nach Maßgabe des zuvor Ausgeführten.
Mit besten Grüßen
Peter Fricke