Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Der Abschluss des Testangebotes allein begründet noch kein dauerhaftes zur Zahlung verpflichtendes Vertragsverhältnis.
Typischerweise sind die Testangebote jedoch so ausgestaltet, dass sich die Mitgliedschaft auf Probe in eine dauernde Mitgliedschaft mit Mindestvertragslaufzeit umwandelt, wenn keine Kündigung bis zum Ablauf des Probezeitraumes erfolgt.
Ein Hinweis darauf muss jedoch vor Abschluss der Probemitgliedschaft erfolgen, sei es durch einen Hinweis im Rahmen des Testangebotes (häufig mit Sternchen versehen) oder per email.
Sollte dies nicht der Fall sein, wäre ein Vertrag mit weitergehender Zahlungsverpflichtung nicht entstanden.
2. Abgesehen davon unterliegen Dienstleistungen wie Flirtbörsen und Partnervermittlungen im Internet dem Widerrufsrecht des Verbrauchers nach §§ 312 b, 355 BGB.
Das Widerrufsrecht kann bis 14 Tage nach
Vertragsschluss ausgeübt werden. Diese Frist beginnt frühestens dann, wenn der Verbraucher in deutlicher Form auf sein Widerrufsrecht hingewiesen.
Das Widerrufsrecht erlischt gemäß § 312b Abs. 3 BGB zwar dann, wenn die Dienstleistung vollständig erbracht worden ist. Sie muss jedoch auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers in vollem Umfang erbracht worden sein (Palandt, 69. Auflage 2010, § 312d Rnr. 7). Daran fehlt es hier, da nur die Probemitgliedschaft gewollt war.
3. Zudem besteht bei Verträgen, die eine Partnervermittlung zum Gegenstand haben, regelmäßig das Sonderkündigungsrecht nach § 627 BGB, das zur fristlosen Vertragsauflösung führt.
Dies soll auch für Online-Partnerbörsen gelten (z.B. AG Schöneberg, Urteil vom 27. Januar 2010, Az: 104a C 413/09).
4. Ich würde Ihnen daher zusammenfassend raten, sich ab sofort nicht mehr auf der entsprechenden Seite einzuloggen und gegenüber dem Anbieter der Seite sowohl den Widerruf nach §§ 312b, 355 BGB als auch die sofortige Kündigung nach § 627 BGB zu erklären.
Die Lastschrift sollten Sie zurückbuchen und nur den auf die Probemitgliedschaft entfallenden Betrag zahlen.
Es ist jedoch damit zu rechnen, dass die Gegenseite trotzdem versucht, die Forderung durchzusetzen.
Sollte sie ein Inkassobüro oder einen Rechtsanwalt einschalten, sollten Sie über die Beauftragung eines Anwaltes nachdenken – für den Fall, dass ein Mahnbescheid gegen Sie ergeht, ist dies dringend anzuraten.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen, wenn noch Unklarheiten bestehen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt