Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des verminderten Regeleinsatzes wie folgt beantworten.
§ 34 GmbHG
regelt die Einziehung von Geschäftsanteilen. Danach ist dies nur möglich, soweit dies im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Auch die Einziehung ohne Zustimmung des Anteilsberechtigten findet nur statt, wenn die Voraussetzungen der Einziehung vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.
Die §§ 55 – 57b GmbHG regeln insoweit die Erhöhung des Stammkapitals. Sie erfordert zunächst einen Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Änderung der Satzung hinsichtlich der Regeln über das Stammkapital und die Stammeinlagen. Die Vorschriften über Gesellschafterbeschlüsse sind also einzuhalten.
Durch den Beschluss zur Kapitalerhöhung entstehen neue zusätzliche Geschäftsanteile der einzelnen Gesellschafter. Die Gesellschafter leisten rechtlich selbstständige Stammeinlagen; es werden nicht einfach die bestehenden Einlagen erhöht.
Wichtig ist in jedem Fall die Einhaltung der Formvorschriften bei Übernahme der neuen Stammeinlage. Zur Übernahme jeder auf das erhöhte Stammkapital zu leistenden Stammeinlage bedarf es einer notariell aufgenommenen oder beglaubigten Erklärung des Übernehmers (Übernahmevereinbarung). Ansonsten gelten für die neuen Stammeinlagen die bei der Gründung der Gesellschaft zu beachtenden Regeln über die Aufbringung des Stammkapitals (Stammkapital, Stammeinlage).
Die Änderung des Gesellschaftsvertrages soweit erforderlich wird durch § 53 GmbHG
geregelt, hier heißt es …
(1) Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags kann nur durch Beschluss der Gesellschafter erfolgen.
(2) Der Beschluss muss notariell beurkundet werden, derselbe bedarf einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag kann noch andere Erfordernisse aufstellen.
(3) …
Nach § 47 GmbHG
bestimmt sich das Stimmverhältnis nach den gehaltenen Gesellschaftsanteilen. Dies führt dazu, dass ein Mehrheitsgesellschafter mit einer Beteiligung von 75 % auch drei Viertel der Stimmen im Rahmen der Abstimmung hat. Er kann somit Änderungen des Gesellschaftsvertrages beschließen.
Minderheitsgesellschafter werden zwar in einigen Bereichen durch das GmbH-Recht geschützt, so z.B. durch § 50 GmbHG
. Jedoch kann der Minderheitsgesellschafter nicht eine Änderung des Gesellschaftsvertrages verhindern, wenn dieser für die Änderung ausreichend Stimmanteile hält.
In Ihrem vorliegenden Fall können Sie, soweit Sie 30 % der Stimmanteile der GmbH halten, einer Satzungsänderung entgegenwirken. Im Übrigen hat der Gesellschafter gegen die Gesellschaft im Rahmen der Zwangseinziehung einen Abfindungsanspruch. Die GmbH muss in der Lage sein diesen aus freien Mitteln zu leisten, die nicht der Kapitalbindung nach § 34 Abs. 3 GmbHG
unterliegen, dies würde sonst zur Nichtigkeit des Einziehungsbeschlusses führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 04.05.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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