Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ein solches Konstrukt ist sicherlich denkbar. Wichtig ist, dass entsprechende Vermögenswerte des Einzelunternehmens nicht im Vorfeld übertragen werden, da dies durch den Insolvenzverwalter angefochten werden könnte, da hierin eine Gläubigerbenachteiligung gesehen werden kann.
Ihre Frau sollte daher eine entsprechende Gesellschaft im Vorfeld gründen und mit dem Insolvenzverwalter über den Ankauf von Kundenkontakten und anderen Vermögenswerten verhandeln.
Die Gehaltsfrage ist grundsätzlich angreifbar, wenn die Einstufung sich nur an der Pfändungsfreigrenze orientiert, sie aber bei einer angestellten Tätigkeit mehr verdienen würden. Soweit das Gehalt durch die Leistungsfähigkeit der neuen Gesellschaft begrenzt ist, sollten Sie aber auch eine realistische Einschätzung Ihres Marktwertes durch etwaige Bewerbungen oder einer Auskunft bei der IHK einholen. Dies ist wichtig, damit Ihnen am Ende nicht die Versagung der Restschuldbefreiung droht, da Sie die Gläubiger durch ein nachweisbares zu niedriges Gehalt geschädigt haben.
Daher sollten Sie schon vorher einen Anhaltspunkt haben, was Sie als Angestellter verdienen würden.
Der Pfändungsfreibetrag bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern und Ihrer Frau liegt bei EUR 1.849,99 netto. Allerdings kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder beantragen, dass die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Frau unberücksichtigt bleibt, wenn diese ein eigenes Einkommen hat.
In diesem Fall beträgt der Pfändungsfreibetrag EUR 1419,99.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 23.11.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr Schröter,
besten Dank für die schnelle Information.
Eine brennende Frage bleibt aber unbeantwortet:
Kann das FA, die Stadt oder ein sonstiger Gläubiger in unsere Habseligkeiten (Einrichtung, Fernseher, Schmuck meiner Frau, etc.) pfänden bzw. vollstrecken? Wie könnte bei Möglichkeit abgewendet werden? Was passiert mit den Konten meiner Kinder (angespartes Kommuniongeld, Weihnachtsgeschenke etc.)?Der Pfändungsfreibetrag liegt ziemlich genau in der Höhe meines Einkommens als Angestellter vor der Selbstständigkeit die nun 5 Jahre andauert.
MfG
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Im Falle eines Insovlenzverfahrens müssen Sie nicht mehr mit Pfändungen rechnen, da diese ausgeschlossen sind, § 89 InsO
.
Auf das Eigentum Ihrer Frau hat der Insolvenzverwalter keinen Zugriff.
Die Konten Ihrer Kinder können ebenfalls nicht gepfändet werden, wenn diese Übertragung nicht nach § 134 InsO
anfechtbar ist. Danach ist eine solche Übertragung von Ihnen anfechtbar, wenn diese innerhalb der letzen vier Jahre seit Insovlenzantragstellung erfolgt ist. Übertragungen Ihrer Frau fallen nicht darunter.
Wenn der Pfändungsfreibetrag dem Gehalt entspricht, was Sie als Angestellter verdient haben, ist dies plausibel. Entscheidend wird sein, wass Sie aufgrund Ihrer Berufsausbildung verdienen würden oder könnten. Hierbei sollten Sie bei einer Nachfrage des Insolvenzverwalters nach der Gehaltsfindung auf das damalige Gehalt verweisen. Dies dürfte aus meiner Sicht ausreichend sein.
Viele Grüße