Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ein solches Konstrukt ist sicherlich denkbar. Wichtig ist, dass entsprechende Vermögenswerte des Einzelunternehmens nicht im Vorfeld übertragen werden, da dies durch den Insolvenzverwalter angefochten werden könnte, da hierin eine Gläubigerbenachteiligung gesehen werden kann.
Ihre Frau sollte daher eine entsprechende Gesellschaft im Vorfeld gründen und mit dem Insolvenzverwalter über den Ankauf von Kundenkontakten und anderen Vermögenswerten verhandeln.
Die Gehaltsfrage ist grundsätzlich angreifbar, wenn die Einstufung sich nur an der Pfändungsfreigrenze orientiert, sie aber bei einer angestellten Tätigkeit mehr verdienen würden. Soweit das Gehalt durch die Leistungsfähigkeit der neuen Gesellschaft begrenzt ist, sollten Sie aber auch eine realistische Einschätzung Ihres Marktwertes durch etwaige Bewerbungen oder einer Auskunft bei der IHK einholen. Dies ist wichtig, damit Ihnen am Ende nicht die Versagung der Restschuldbefreiung droht, da Sie die Gläubiger durch ein nachweisbares zu niedriges Gehalt geschädigt haben.
Daher sollten Sie schon vorher einen Anhaltspunkt haben, was Sie als Angestellter verdienen würden.
Der Pfändungsfreibetrag bei zwei unterhaltspflichtigen Kindern und Ihrer Frau liegt bei EUR 1.849,99 netto. Allerdings kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder beantragen, dass die Unterhaltspflicht gegenüber Ihrer Frau unberücksichtigt bleibt, wenn diese ein eigenes Einkommen hat.
In diesem Fall beträgt der Pfändungsfreibetrag EUR 1419,99.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion weiterhin zur Verfügung.
Mit besten Grüßen