Sehr geehrter Ratsuchender,
da die Visitenkarte dazu dient, Kontakt anzuknüpfen, wird ein Einwurf in einen derartig gekennzeichneten Briefkasten unzulässig sein und kann einen Unterlassungsanspruch nach sich ziehen.
Etwas anderes ist es nur, wenn schon ein Kontakt zum Empfänger besteht, dieser bei Ihren Besuch nicht angetroffen werden konnte und Sie mit dem Einwurf nur Ihren Versuch manifestieren wollen - aber es muss dazu eben schon Kontakt mit dem Empfänger bestanden haben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Lieber Herr Bohle,
danke für Ihre Hilfe! Korrigierend muss ich anfügen, dass es sich nicht um eine eigentliche Visitenkarte handelt. Es ist lediglich ein Stück Papier in der Größe einer Visitenkarte. Als Aufdruck enthält das Kärtchen nichts anderes als eine URL. Auf der URL ist ein YouTube-Video zum Thema Klimaschutz eingebettet, das wir gerne bewerben möchten (wie gesagt, alles nicht-kommerziell). Geplant ist, Kärtchen mit dem Aufdruck der URL in mehrere Tausend Briefkästen einzuwerfen. Das Ganze ist als aktivistische Klimaschutzkampagne gedacht. Nun geht es uns um die Frage, ob wir unser Kärtchen auch in Briefkästen werfen dürfen, auf denen "Keine Werbung" oder "Keine Gratiszeitungen" oder beides steht - oder ob wir das Kärtchen nur in Briefkästen werfen dürfen, auf denen kein solcher Vermerk ist. Könnten Sie uns hier Auskunft geben? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe!
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie weiten den Frageumfang nun aber doch schon gewaltig aus.
Auch dieses "Kärtchen" darf nicht in den besonders gekennzeichneten Kästen eingeworfen werden, sondern ausschließlich in Briefkästen, die keinen solchen "Sperrvermerk" haben. Daran sollten Sie sich halten, da Sie sonst Abmahnungen riskieren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Bewertung gibt Anlass für eine Ergänzung:
1.) Wenn Sie glauben, dass Sie diese Art der Werbung für die Organisation machen dürfen - warum stellen Sie dann eigentlich eine Frage?
2.)
Was war nicht verständlich genug an der Antwort, dass Sie Ihr Vorhaben so nicht machen dürfen und eine Abmahnung riskieren, wenn Sie entgegen dem Rat in gesondert gekennzeichnete Briefkästen solche Materialen einwerfen?
3.)
Bei der Ausführlichkeit verweise ich auf die Plattformrichtlinien zu den Mindesteinsätzen.
Genau diesen Mindesteinsatz haben Sie gewählt, eine Erweiterung des Sachverhaltes als Nachfrage getarnt, gleichwohl auch dazu eine Antwort bekommen - und dann bemängeln Sie die Ausführlichkeit?
4.)
Warum bitte war ich unfreundlich?
Weil ich Ihre irrige Vorstellung rechtlich nicht bestätigt habe, oder weil ich bei meinen Antworten Anrede und Grußformel benutzt habe?
5.)
Sorry, aber so eine Bewertung gibt natürlich Anlass zu der Überlegung, warum eine angebliche Klimaschutzkampagne 1000 Kärtchen drucken lässt und gegen den Willen von Nutzern in deren Briefkasten einwerfen will. Ob das dann nicht einer solchen Kampagne nur schadet, die Umwelt und damit das Klima zusätzlich auch noch belastet?
DARÜBER sollten Sie vielleicht einmal nachdenken und ob Ihre Bewertung wirklich zutreffend ist.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg