Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
Die Kündigung wird in dem Augenblick wirksam, in dem sie dem Arbeitgeber zugeht, also in den Briefkasten eingeworfen wird oder vom Arbeitgeber oder einer zur Annahme der Kündigung bevollmächtigten Person angenommen wird.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie eine Empfangsbestätigung, dass die Kündigung am 31.07.2013 eingegangen ist.
Den Nachweis des Zugangs der Kündigung können Sie also führen.
Sie haben eine Kündigungsfrist von einem Monat. Damit das Arbeitsverhältnis zum 31.8.2013 beendet werden kann, muss die Kündigung dem Arbeitgeber spätestens am 31.07.2013 vorgelegen haben.
Dieses ist der Fall. Ihre Kündigung ist daher nach wie vor zum 31.08.2013 wirksam.
Eine Rücknahme ohne Ihre Zustimmung ist nicht möglich, insoweit kann ich Sie beruhigen.
Ich hoffe Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch frohes Schaffen und alles Gute!