Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben sich die Frage im wesentlichen selbst beantwortet.
Sie sind selbständig. Nach § 5 Abs. 5 sind Sie damit nicht versicherungspflichtig in der GKV.
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Auch der Antrag auf Hartz 4 hilft Ihnen nicht weiter, denn das Gesetz sagt:
5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer unmittelbar vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war.
Helfen könnte allenfalls der Auffangtatbestand des § 5 Nr. 13.
Das Formular E 106 hilf Ihnen nicht weiter, da Sie wohl nicht Grenzgängerin sind.
Beantragen Sie einfach eine Mitgliedschaft mit dem Hinweis auf dauerhaften Wohnsitz in der BRD und geetzlicher KV in Bulgarien.
Die KV interessiert sich nicht für Vorerkrankungen und Schwangerschaft. Allerdings müssen Sie damit rechnen, dass die Kasse erst Leistungen ab Mitgliedschaftsbeginn übernehmen wird.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.