Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe nach Ihren Angaben davon aus, dass es sich um Ihre erste und einzige strafrechtliche Verurteilung handelt. Sollte dies nicht korrekt sein, dann teilen sie mir dies noch mit, da sich dann ggf. die Einschätzung ändern kann.
Nach § 3 Nr.1 BZRG werden strafrechtliche Verurteilungen (§§ 4-8 BZRG) und nach § 3 Nr.3 BZRG andere gerichtliche Entscheidungen (§10 BZRG) ins Register eingetragen.
Nach § 7 BZRG ist auch der Ausspruch einer Bewährung und der Zeitpunkt des Ablaufs der Bewährungsfrist einzutragen. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 BZRG gilt dies auch für den Erlass einer Strafe.
Eine Bewährungsstrafe muss nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen werden, § 56g StGB. Hierüber ergeht ein gerichtlicher Beschluss, der Ihnen zugestellt wird.
Der Inhalt des Führungszeugnisses ergibt sich aus § 32 BZRG. Ich gehe davon aus, dass bei Ihnen kein Fall des § 32 Nr. 6 BZRG vorlag und die normalen Eintragungsvorschriften zur Anwendung kommen.
Nach § 34 Abs. 1 (b) BZRG beträgt die Länge der Eintragungsfrist in Ihrem Fall 3 Jahre.
Sie begann am Tag des ersten Urteils (das wird relevant, wenn Sie in Berufung und/oder Revision gegangen sind).
Demnach ist diese Frist im Jahr 2007 abgelaufen. In einem normalen Führungszeugnis wird daher diese Verurteilung nicht mehr erscheinen.
Von der Eintragungsfrist zu unterscheiden, ist die Tilgungsfrist nach § 46 BZRG. Diese beträgt in Ihrem Fall nach § 46 Abs. 2 Nr. 2b BZRG 10 Jahre. Nach § 47 Nr. 2 BZRG läuft die Tilgungsfrist zudem nicht ab, wenn die Strafe nicht erlassen wurde.
Die Tilgungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Sollten Sie noch keinen Beschluss über den Straferlass erhalten haben, dann sollten Sie deswegen nachhaken, da selbst bei Ablauf im Jahr 2014 ohne Erlass keine Tilgung erfolgen wird. Dies ist dann von Bedeutung, wenn bestimmte Behörden unbeschränkte Auskunft aus dem Register nach §§ 41 BZRG erhalten. Speziell bei Drogendelikten und Beantragung von Waffenscheinen, Haltung von „Kampfhunden" oder von Erlaubnissen zum Umgang mit Btm nach Arzneimittelgesetz kann es zu Problemen kommen.
Ich hoffe, ich habe Ihre Frage ausreichend beantwortet. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Elke Zipperer
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Fachanwältin für Verkehrsrecht
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